BZÄK: Praxen sollten neues Datenschutzrecht genau beachten
Merkblatt im Netz herunterladbar
Zahnarztpraxen, die ihre Einrichtungen und Abläufe nicht dem neuen deutschen und europäischen Datenschutzrecht anpassen, kann das teuer zu stehen kommen. Denn nach dem ab 25.05.2018 geltenden Recht drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro. Übergangsfristen gibt es nach dem Stichtag nicht.
Zum neuen Datenschutzrecht hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ein Merkblatt veröffentlicht, das die wichtigsten Neuerungen zusammenfasst:
https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/datenschutz_zahnarzt.pdf
Für Zahnarztpraxen geht es vor allem darum, die Sicherheit der verarbeiteten Personendaten zu gewährleisten. Diese müssen nach europäischer Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab Mai 2018 besonders geschützt werden. Die Bundeszahnärztekammer rät Zahnärzten dazu, sich mit den neuen Regelungen frühzeitig vertraut zu machen und wenn nötig in ihren Praxen entsprechende Änderungen (ggf. vom zuständigen Dienstleister) vornehmen zu lassen.
Zur Ergänzung ihres Merkblatts arbeitet die BZÄK zusammen mit der KZBV derzeit an der Neuauflage des gemeinsam herausgegebenen Datenschutzleitfadens, der weitergehende Informationen und Vertiefungen bieten wird.
Quelle: BZÄK-Info vom 12. Januar 2018