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KZBV-Forderung umgesetzt: G-BA beschließt erhebliche Erleichterung für Krankenbeförderung zur (zahn)ärztlichen Behandlung für Pflegebedürftige und Menschen mit Beeinträchtigung

21. Dezember 2019 8:55

Berlin, 20. Dezember 2019 – Im letzten Plenum des Jahres hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gestern die Krankenbeförderung zur ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung für mobilitätseingeschränkte Versicherte erheblich erleichtert. Künftig gilt für die Krankenbeförderung zur ambulanten Behandlung von Pflegebedürftigen (Pflegegrad 3-5), Menschen mit Beeinträchtigung (Merkzeichen “aG”, “Bl” oder “H”) und Patienten mit einer vergleichbaren Mobilitätsbeeinträchtigung, dass die erforderliche Genehmigung durch die Krankenkasse automatisch als erteilt gilt. Mit diesem Beschluss zur Änderung seiner Krankentransport-Richtlinie setzt der G-BA eine langjährige Forderung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) um. Diese Forderung hatte bereits der Gesetzgeber im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) aufgegriffen, auf dessen Regelungen die nun erfolgte Anpassung der Krankentransport-Richtlinie aufsetzt.
Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: “Die Vetragszahnärzteschaft begrüßt es sehr, dass mit dem Beschluss unsere langjährige Forderung endlich umgesetzt worden ist und der Zugang zur Krankenbeförderung deutlich vereinfacht wird. Das bislang aufwändige Genehmigungsverfahren war für die besonders betroffenen Patientengruppen sowie für die verordnenden Zahnärztinnen und Zahnärzte ein unnötiges bürokratisches Hemmnis. Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit einer Beeinträchtigung ist es unabdingbar, dass diese möglichst unbürokratisch in der Praxis versorgt werden können. Im Zusammenspiel mit den von der KZBV initiierten besonderen Präventionsleistungen nach § 22a SGB V für diese Patientengruppen ist die nun beschlossene Verfahrenserleichterung ein weiterer wichtiger Baustein, um die Versorgung weiter zu verbessern.“
Die geänderte Krankentransport-Richtlinie tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Kai Fortelka

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