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Urlaub und Krankheit

Urlaub soll der Erholung dienen. Doch was ist, wenn der Arbeitnehmer/ die Helferin nach Rückkehr aus dem Urlaub erklärt, dass der Urlaub nicht erholsam war, weil sie krank geworden ist und aus diesem Grund gleich wieder Urlaub beantragt.
§ 9 Bundesurlaubsgesetz regelt, dass die Zeit der Erkrankung des Arbeitnehmers während seiner Urlaubszeit, die durch ärztliches Zeugnis vom Arbeitnehmer nachzuweisen ist, auf den Jahresurlaub nicht angerechnet wird. Weist die Helferin durch ärztliches Attest – auch z.B. eines Arztes aus dem Ausland – nach, dass sie während ihres Urlaubs erkrankt war und wie lange sie erkrankt war, so hat sie Anspruch darauf, Erholungsurlaub für diese Zeit erneut zu beantragen.

Allerdings steht es im Direktionsrecht des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der schutzwürdigen sozialen Interessen den Zeitpunkt der Urlaubsgewährung auch in diesen Fällen zu bestimmen. Hat der Arbeitnehmer Kinder, ist z.B. bei der Urlaubsgewährung auf die Schulferien Rücksicht zu nehmen. Bestehen hinsichtlich des Zeitpunktes bei mehreren Arbeitnehmern gleiche Interessen, ist vorrangig auf eine Einigung untereinander hinzuwirken. Mißlingt eine Einigung, entscheidet der Arbeitgeber.

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