ZKN informiert über neue Niedersächsische Corona-Verordnung, Infos zur Schutzimpfung und zu Steuern und Kurzarbeit
In einem Rundschreiben informiert die Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN) über die neue Niedersächsische Corona-Verordnung, die zum 10.01.2021 in Kraft getreten ist, über Coronavirus-Schutzimpfungen sowie zu den Themen Steuern und Kurzarbeit:
Niedersächsische Coronaverordnung
Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung), gültig ab 10.01.2021
Die Wichtigste vorab: weder für die Praxen noch für die Patientinnen und Patienten ergeben sich hieraus weitergehende Einschränkungen gegenüber den bisherigen Verordnungsvorgaben im Bezug auf die zahnärztliche Berufsausübung. Insbesondere hat der Niedersächsische Verordnungsgeber davon abgesehen, einen Bewegungsradius von 15 Kilometern um den Wohnsitz verpflichtend einzuführen.
Hierzu findet sich in § 18 Sätzen 3 – 5 (Weitergehende Anordnungen) der Verordnung folgende Formulierung:
„Die örtlichen zuständigen Behörden können zudem in Bezug auf Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von 200 oder mehr Neuinfektionen je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner den Bewegungsradius jeder Person auf 15 Kilometer um den Wohnsitz beschränken. Es sind Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung, der Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit und des Besuchs naher Angehöriger, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind, vorzusehen. Insbesondere Reisen und tagestouristische Ausflüge stellen keine triftigen Gründe dar.“
Demnach können die Landkreise bei einer 7-Tages-Inzidenz von 200 oder mehr einen 15-Kilometer-Radius einführen, verpflichtet sind sie hierzu aber nicht, wobei aktuell auch in keinem Landkreis dieser Inzidenzwert erreicht wird.
Wird die Inzidenz von 200 überschritten und der 15-Kilometer-Radius vor Ort eingeführt, gilt das Aufsuchen Ihrer Praxis durch Patientinnen und Patienten wie auch die berufliche Tätigkeit des Zahnarztes und des Praxispersonals sowie der externen Dienstleister als triftiger Grund zur Ausnahme vom Bewegungsradius. Damit kann der Betrieb in den Praxen wie bisher auch fortgeführt werden.
Coronavirus-Schutzimpfung
Täglich erreichen unsere Hotline Anfragen zur Impfreihenfolge und wann sich Zahnarztpraxisteams impfen lassen können sowie wie das Anmeldeprozedere dazu ist.
Die Kammer steht dazu mit dem dafür zuständigen Ministerium der Landesregierung im Dialog. Wir informieren auch zu dieser Thematik auf der Eingangsseite unserer Homepage unter zkn.de/. Aktuell gibt es zu diesen Fragen keine konkret nutzbaren Antworten, was sicherlich auch eine Folge des nur sehr begrenzt zur Verfügung stehenden Impfstoffes ist.
Sobald der Kammer für den Praxisbetrieb wichtige Informationen bekannt werden, werden wir Sie nicht nur über die erwähnte Homepageseite, sondern auch mit diesem Rund-E-Mail informieren.
Steuererklärungen: Fristen verlängert – für Einreichungen und Stundungsanträge
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte vor dem Hintergrund der Corona-Krise mitgeteilt, dass die Frist zur Abgabe für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen für 2019 um einen Monat verlängert wird, d. h. von grundsätzlich dem letzten Februartag des übernächsten Jahres (28. Februar 2021), auf den 31. März 2021 (Az. IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :010).
Die Große Koalition hat sich aktuell aus gleichen Gründen auf eine Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärung für 2019 bis 31. August 2021 geeinigt. Diese Verlängerung soll im „nächsten Steuergesetz” geregelt werden. Das BMF hat die Verlängerung bis zum 31. August 2021 auf ihrem offiziellen Twitter-Kanal bestätigt.
Außerdem werden nach Mitteilung des BMF auch Stundungsmöglichkeiten für Steuerpflichtige verlängert. Durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene könnten bei ihrem Finanzamt bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf Stundung stellen. Die Stundungen würden längstens bis zum 30. Juni 2021 laufen. Damit würden bis Ende Dezember befristete Regelungen verlängert (Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 11. Januar 2021).
Nehmen Sie für weitere Informationen ggf. Kontakt mit Ihrer Steuerberatung auf.
Kurzarbeitergeld für 2021 – Regelungen prolongiert
Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt bis Ende 2021 steuerfrei gestellt.
Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wird bis zum 31. Dezember 2021verlängert werden für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Neben der hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge werden für während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildungsmaßnahmen zudem Lehrgangskosten pauschal in Abhängigkeit der Betriebsgröße erstattet, u.a.:
Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten 100 % der Lehrgangskosten
Betriebe mit 10 bis 249 Beschäftigen 50 % der Lehrgangskosten
Voraussetzung ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme nach dem SGB III zertifiziert sind. Für Maßnahmen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, die während der Kurzarbeit begonnen werden, können für die Zeit der Kurzarbeit auch die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden (Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 11. Januar 2021).
Nehmen Sie auch hier für weitere Informationen Kontakt mit Ihrer Steuerberatung auf.
Zahnärztekammer Niedersachsen
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