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Zahnärzte können nun doch Kurzarbeitergeld beantragen

11. Mai 2020 12:18

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Agenturen in einer internen Weisung darauf hingewiesen, dass die in den Praxen beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

In der Weisung heißt es:

Leistungserbringer im Gesundheitswesen können grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten. Davon sind Krankenhäuser für die Dauer der Gültigkeit der Regelungen nach § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz ausgenommen.

Zuvor war mehrfach davon berichtet worden, dass unter Hinweis auf einen (für Zahnärzte ohnehin nicht vorhandenen) Schutzschirm kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen würde.

Die Bundesagentur für Arbeit führt jetzt näher aus: „Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Schutzschirmregelungen und der systemischen Unterschiede zum Kurzarbeitergeld, ist eine gesamthafte Bewertung zu Kurzarbeitergeld im Gesundheitswesen erforderlich“.

Und sie kommt in der Weisung zu dem Schluss: „Die bei Leistungserbringern versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Dafür muss insbesondere ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses vorliegen. Leistungen aus den Schutzschirmregelungen können unter Umständen einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall entgegenstehen. Wenn das Betriebsrisiko anderweitig aufgefangen wird, darf der Arbeitgeber von seiner Lohnzahlungspflicht nicht durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld entlastet werden. Die vorhandenen und geplanten Schutzschirmregelungen für das Gesundheitswesen folgen dem Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V. Darin können in einem nicht bestimmbaren Umfang zwar Mittel zur Deckung der Personalkosten enthalten sein…“

Insofern ist nun, und nicht zuletzt durch heftigen Protest der Berufsvertretung, Klarheit geschaffen worden.

loe

 

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