Vertreterversammlung der KZVN beschließt mit großer Mehrheit neuen, zukunftsorientierten Honorarverteilungsmaßstab (HVM)
- Anzahl der Patienten ist entscheidend – nicht die Behandlerzahl
- Einzelleistungsvergütung für Stadt- und Landpraxen bleibt oberstes Ziel
Die Vertreterversammlung (VV) der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KZVN) hat am 23. November 2018 mit großer Mehrheit der Delegierten eine notwendige Anpassung des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) beschlossen. Der HVM ist eine gesetzliche Vorgabe zur Verteilung ungenügender Geldmittel zur Leistungshonorierung seit Einführung der Budgetierung in der Gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 1993. Der HVM wurde auch im Bereich der KZVN mehrmals den aktuellen Situationen angepasst, zuletzt im Jahr 2005.
Eine Änderung der Verteilungssystematik war jetzt wegen Veränderungen in der Vielfalt der Formen der zahnärztlichen Berufsausübung sowie sich abzeichnender Verwerfungen in der zahnärztlichen Versorgungsdichte im Flächenland Niedersachsen nötig geworden: Die neue Systematik soll Fehlentwicklungen entgegenwirken und die Verteilung der Honorarmenge – auch für wirtschaftlich schlechtere Zeiten – sicherstellen. Der Schutz der für die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung notwendigen Praxis- und Berufsausübungsformen in Stadt und Land steht bei jeder HVM-Systematik mit im Vordergrund.
Der neue HVM wurde in den vergangenen Monaten durch einen Ausschuss erarbeitet, in dem beide in der VV vertretenen berufspolitischen Gruppen (Zahnärzte für Niedersachsen und Freier Verband Deutscher Zahnärzte) vertreten waren sowie engagiert und unter Einbindung der KZVN-Verwaltung mitgearbeitet haben.
Nachfolgend sind die wesentlichen Eckpunkte des HVM gelistet, der ab 01.01.2019 im Bereich der KZVN gültig sein wird:
- Nach aktuellen Berechnungen würden auf Basis des neuen HVM 95 % aller Praxen ihr in 2017 (und voraussichtlich auch in 2018) über die KZVN abgerechnetes KCH-/PAR-/KFBR-Honorar vollständig ausbezahlt bekommen (s. Beispiel am Ende des Schreibens, mit dem der eigene Honorarauszahlungsstand errechnet werden kann).
- Leistungszahlung ist zukünftig abhängig von der Anzahl der behandelten Patienten – nicht von einer unbegrenzten Anzahl der Behandler, wie es durch Gesetz den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) möglich ist.
- Zuschläge fallen an für besonders zeit- und dadurch honorarintensive Behandlungsfälle (wie bei Behandlungen von Fachzahnärzten für KFO, Oralchirurgie und Fachärzten für Mund-, Kiefer- u. Gesichtschirurgie sowie PAR-Fällen).
- Wirtschaftliche Praxisführung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für alle Praxisformen (Einzelpraxen, Praxisgemeinschaften und BAGs, auch mit Zweigpraxen) in städtischen und ländlichen Regionen gesichert.
- Entscheidungsfindung für die Ortswahl einer Niederlassung oder Anstellung wird beeinflusst durch das mögliche Patientenaufkommen (die Anzahl möglicher Patienten bestimmt die Auswahl der Region der Berufsausübung).
- Konkurrenzdruck in überversorgten Gebieten wird gesenkt; damit wird zukünftig in diesen Gebieten eine Praxisübergabe auch wieder wahrscheinlicher.
- Arbeitsdruck in unterversorgten Gebieten wird gesenkt.
- Chance für Praxisübergabe in unterversorgten Gebieten wird erhöht.
- Der HVM ist jederzeit vielfältig nachjustierbar.
- Praxen mit ausreichender Patientenzahl können angestellte Zahnärzte leistungsgerecht entlohnen.
- Auch der neue HVM strebt die Einzelleistungsvergütung an.
- Regressforderungen aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen gehen voraussichtlich zurück; das auf die Weise eingesparte Honorar bleibt zur Versorgungsvergütung erhalten und wird nicht an die Kassen ausgekehrt wie bisher.
Insbesondere den letzten Punkt verdeutlichte der Braunschweiger Zahnarzt und Vorsitzende des Vorstands der KZVN Dr. Thomas Nels in seiner Berichterstattung auf der VV mit Hinweis auf die bisherige HVM-Situation mit den Worten:
„Was wir bisher machen, ist Folgendes: Wir nehmen den Praxen, die die Versorgung in unterversorgten Gebieten aufrechterhalten, das Geld weg und geben es den Kollegen, die mit wenigen Patienten hohe Fallwerte erzeugen. Anschließend nehmen wir es diesen über die Wirtschaftlichkeitsprüfung wieder weg und überweisen es an die Kassen zurück – ziemlich unintelligent, wie ich finde!“
Henner Bunke, D.M.D./Univ. of Florida, Vorstandsvorsitzender von ZfN, betont, dass die Fachleute von ZfN diesen zukunftsorientierten HVM sehr gerne mit entwickelt haben. „Natürlich wecken Änderungen an bestehenden Strukturen auch immer Ängste”, weiß Bunke aus eigener Erfahrung. „Aber durch die Fallbezogenheit kann jede Praxis leicht anhand der eigenen Abrechnungen aus vergangenen Zeiträumen ihren Honrarauszahlungsstand nach neuer HVM-Systematik berechnen“. Bunke zeigt dazu folgende Musterrechnung:
Die Praxis hat im gesamten Jahr 2017 für KCH/PAR/KFBR eine Honorarsumme in Höhe von 138.000 Euro mit insgesamt 1.200 Abrechnungsfällen* gegenüber der KZVN abgerechnet. Das ergibt einen durchschnittlichen Fallwert von:
EUR 138.000/1.200 = EUR 115,00.
Ergebnis: Die gesamte Honorarmenge wird ungekürzt ausgezahlt, weil der durchschnittliche Fallwert bei EUR 147,00 liegt. Der Vergleichsfallwert von EUR 147,00 ergibt sich aus den im Jahr 2017 insgesamt gegenüber der KZVN zur Abrechnung gebrachten KCH-/PAR-/KFBR-Honoraren.
*: Grundsätzlich werden diese Fälle pro Quartal gezählt. Nimmt also ein Patient in allen vier Quartalen Leistungen in Anspruch, werden dafür auf das Jahr vier Fälle gezählt.
=>Achtung: Einige PVS-Systeme zählen solche Fälle abweichend von der KZVN-Zählart, und zwar als einen Fall. Wenn man diese mögliche Abweichung bei der individuellen Berechnung nicht berücksichtigt, folgen daraus höhere Fallwerte, als sich dies bei der KZVN-Berechnung ergeben würde.
Quelle: Pressemitteilung Zahnärzte für Niedersachsen e.V. (ZfN)
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