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Zwangsläufigkeit bei außergewöhnlichen Belastungen

Bisher ist die Fachmeinung davon ausgegangen, dass es bei privat Krankenversicherten in bestimmten Fällen günstiger sein kann, zugunsten einer Beitragsrückerstattung auf die Einreichung der Arztrechnungen zu verzichten und stattdessen die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen (vgl. unser Steuertipp aus März 2010).

Mit Beschluss vom 31.01.2012 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 V 1883/11) jedoch entschieden, dass Aufwendungen nur dann als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind, wenn und soweit der Zahnarzt hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet wird. Darüber hinaus können Krankheitskosten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig angefallen sind.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Eine endgültige Belastung trete dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zufließen. Wären erstattete Aufwendungen auch noch als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig, würde eine nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung eintreten.

Fließen dem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zu, hätte er aber einen Anspruch hierauf gehabt und verzichte er auf eine Erstattung, nehme dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der Zwangsläufigkeit.

Fazit
Verzichtet der Zahnarzt auf die Einreichung von Krankheitskosten, sind diese nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

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