Wunsch des Patienten
Aufgrund seines erworbenen Fachwissens ist die Zahnärztin/der Zahnarzt zur Wiederherstellung der Zahngesundheit des Patienten berufen. Dies ergibt sich aus dem Zahnheilkundegesetz und den berufsrechtlichen Vorschriften. Durch die Berücksichtigung des Wunsches des Patienten darf sich der Behandler nicht zu dessem „willenlosen Werkzeug” machen lassen. Dies bedeutet, dass der Behandler bei zwei nahezu gleichwertigen aber zahnmedizinisch vertretbaren Behandlungsmethoden den Patienten entscheiden lassen kann, welche Methode Anwendung finden soll. Ebenso liegt es in der Entscheidung des Patienten, ob er sich überhaupt behandeln lässt. Auch die unvernünftige Entscheidung des Patienten, sich nicht behandeln zu lassen, hat er zu respektieren.
Trägt der Patient dem Zahnarzt einen Wunsch an, der mit dem zahnärztlichen Standardwissen (lege artis) nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann, begeht der Behandler aber einen Behandlungsfehler, wenn er diesem Wunsch nachgibt.
So gesehen erscheint es auch wenig hilfreich, wenn der Behandler zum Beispiel bei einer prozessualen Auseinandersetzung über einen Behandlungsfehler darauf hinweist, dass der Patient die beanstandete Behandlung ausdrücklich gewünscht hat.
Zurück