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„Wo nichts zu holen ist, hat auch der Kaiser sein Recht verloren!“

Wenn der Patient die Privatrechnung -z.B. über den Eigenanteil- nicht zahlt, entsteht zwangsläufig die Frage, ob er denn überhaupt zahlen kann.

Hat der Schuldner beispielsweise bereits in einer anderen Zwangsvollstreckungsangelegenheit gegenüber dem Gerichtsvollzieher erklärt, dass er über kein verwertbares Einkommen oder Vermögen verfügt, stellt sich die Frage, ob überhaupt noch kostenpflichtige weitere Schritte eingeleitet werden sollen. Mit anderen Worten: Lohnt es sich, hinter schlechtem Geld noch gutes Geld hinterherzuwerfen?
Doch wie und wo kann ich mich darüber informieren, ob ein Vermögensverzeichnis gegenüber einem Gerichtsvollzieher abgegeben wurde, eine Zwangsvollstreckung daher keine Aussicht auf Erfolg verspricht?

Bis zum 01.01.2013 wurde bei jedem Amtsgericht ein Schuldnerverzeichnis geführt, in welchem Schuldner, die die Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben haben, verzeichnet waren. Auf Anfrage erteilten die Amtsgerichte Auskunft darüber, ob ein Schuldner dementsprechend registriert ist. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts richtete sich dabei nach dem Wohnsitz des Schuldners. Problematisch in diesem Zusammenhang war und ist der Umzug des Schuldners, denn in diesem Fall teilte das nunmehr zuständige Amtsgericht mit, dass kein Eintrag vorliegt. Möglicherweise war der Schuldner aber in einem anderen Schuldnerverzeichnis an seinem früheren Wohnsitz im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Dies soll durch das nun seit 01.01.2013 von den Landesjustizverwaltungen eingerichtete zentrale Schuldnerverzeichnis verhindert werden. Es ist über die Internetadresse www.vollstreckungsportal.de zu erreichen. Die Auskünfte aus dem elektronisch für Niedersachsen zentral in Goslar geführten Vollstreckungsportal sind kostenpflichtig. Ferner bedarf es einer vorherigen Anmeldung beim Vollstreckungsportal und der Angabe des Zwecks, wozu die Informationen genutzt werden sollen (z.B. wegen der Aussicht einer Zwangsvollstreckung aus einem Titel). Da die bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnisse nicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis mit aufgenommen wurden, werden nur alle ab dem 01.01.2013 vorzunehmenden Neueintragungen zentral eingepflegt. Während einer Übergangzeit von 5 Jahren ist es daher erforderlich, die Kreditwürdigkeit eines Patienten durch Einsichtnahme in das alte Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten wie in das neue zentrale Schuldnerverzeichnis (online) zu führen.

Der Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist aber nicht unbedingt aus dem Schuldnerverzeichnis zu ersehen, da die Abgabe einer Vermögensauskunft und Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren ist. Hier hat die Justizverwaltung aber bereits seit Jahren (Eintragungen seit 01.01.2007) eine besonders einfache Möglichkeit geschaffen. Unter der Internetadresse www.insolvenzbekanntmachungen.de kann -zumindest noch- kostenfrei und schnell in Erfahrung gebracht werden, ob ein Patient insolvent ist, indem Einblick in die öffentlichen Bekanntmachungen genommen wird. Hierzu sollte man sich aber mit den unterschiedlichen Möglichkeiten der Suche in diesem Portal vertraut machen, um auch die gewünschten Informationen zu erhalten. Ein Anwalt Ihres Vertrauens wird ihnen dabei gern behilflich sein.
Sie können im konkreten Fall durch eine Abfrage unnötige Kosten vermeiden!

Zahlt der Schuldner nicht und besteht eine Chance, dass er in absehbarer Zeit wieder zahlungsfähig werden könnte -das ist z.B. bei jungen Schuldnern in aller Regel anzunehmen-, sollte innerhalb von 3 Jahren ein gerichtlicher Titel erwirkt werden, um die Verjährung zu unterbrechen und mit Erfolg zu einem späteren Zeitpunkt die Zwangsvollstreckung durchführen zu können.

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