Wieder aktuell: Bewertungsportale
Bereits in einem früheren Rechtstipp („Bewertungsportal aktuell”) hatte ich über die Entscheidung des BGH vom 01.03.2016, AZ: VI ZR 34/15, zu Bewertungsportalen berichtet. Der BGH hatte in dieser Entscheidung ausgeführt, dass grundsätzlich Bewertungsportale zulässig sind und der im Bewertungsportal aufgeführte Arzt / Zahnarzt die Bewertung seiner Leistungen durch z.B. die Vergabe von Sternen als Ausdruck der Meinungsfreiheit zu dulden hat. Allerdings, so hat der BGH weiter ausgeführt, hat das Bewertungsportal bei Beanstandungen von Einträgen zu prüfen, ob die beanstandeten Äußerungen zutreffend sind. In dem vom BGH 2016 zu entscheidenden Fall hatte sich jemand negativ über eine Behandlung geäußert und der Arzt hatte gegenüber dem Bewertungsportal (Jameda) beanstandet, den Patienten überhaupt nicht behandelt zu haben. Hierzu hat der BGH, AZ: VI ZR 34/15, ausgeführt, dass das Bewertungsportal einer Prüfpflicht unterliegt.
Am 20.02.2018 hatte sich der BGH erneut mit den Geschäftspraktiken des Bewertungsportals Jameda zu befassen. Jameda bot den Ärzten /Zahnärzte den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil -anders als das Basisprofil der nicht zahlenden Ärzte / Zahnärzte- mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen war. Daneben wurden beim Aufruf des Profils eines nicht zahlenden Arztes/Zahnarztes als „Anzeige” gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendete Jameda bei Ärzten / Zahnärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registrierten und ein „Premiumpaket” gebucht hatten, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.
Hiergegen klagte eine Dermatologin und verlangte die vollständige Löschung ihres Profils. Der Bundesgerichtshof entschied am 20.02.2018, AZ: VI ZR 30/17, dass bei diesem Geschäftsmodell das Bewertungsportal seine Funktion als neutraler Informationsmittler nicht mehr wahrnimmt. Das Bewertungsportal klärte nicht darüber auf, warum bei dem Aufruf des Profils des einen Arzt / Zahnarzt ein Bild, dagegen keine Anzeigen angezeigt werden, bei den anderen Ärzten und Zahnärzten dagegen kein Bild, dafür als Anzeige die Kollegen in der Nähe.
Bei diesem Geschäftsmodell zieht sich das Bewertungsportal von seiner neutralen Position als Informationsmittler zurück und wird, so hat der BGH ausgeführt, zum Werbenden. In diesem Fall kann das Bewertungsportal sich nicht auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)) berufen. Vielmehr überwiegt das Recht des Arztes / Zahnarztes auf informelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Grundgesetz, Art. 8 Abs. 1 EMRK), so dass die Klägerin ein schutzwürdigeres Interesse an dem Ausschluss der Speicherung ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) hat.
Wer meint, das durch das Urteil des BGH eine Klärung der Streitfragen herbeigeführt worden ist, hat sich getäuscht. Einerseits hat der BGH mit seinem Urteil vom 23.09.2014, AZ VI ZR 358/13, für das von Jameda betriebene Bewertungsportal im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung von personenbezogenen Daten mit einer Bewertung von Ärzten/Zahnärzten zulässig sei. Andererseits hat der BGH nun aber als Grenze für derartige Veröffentlichungen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung gesehen. Bei allen kostenpflichtigen Veröffentlichungen in Portalen wird daher, wie auch im nunmehr entschiedenen Fall, zu prüfen sein, ob durch die Veröffentlichung in Grundrechte nicht zahlender Ärzte/Zahnärzte eingegriffen wird und damit die Neutralitätsverpflichtung von Bewertungsportalen verletzt wird. Eine solche Bewertung, die zugegebenermaßen nicht einfach zu treffen ist, kann mal wieder nur im Einzelfall vorgenommen werden.
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