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Wenn es mal wieder regnet – überall wacht Justitia!

Regen: ein bei uns bekanntes Wetterphänomen, ruft häufig Wasserlachen auf den Straßen hervor. Als Autofahrer hat man in diesen Fällen häufig Mitleid mit den Fußgängern, die sich nicht nur vor dem Regen von oben, sondern auch vor Fontänen auf der Straße in Sicherheit bringen müssen.

Doch was ist eigentlich, wenn der Fußgänger, der durch eine Wasserfontäne beschmutzt wurde, die Reinigungskosten vom Autofahrer erstattet verlangt. Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Meldorf in seiner Entscheidung vom 14.09.2010, AZ: 81 C 701/10, befassen.

Ein Autofahrer fuhr mit üblicher Geschwindigkeit auf einer Straße durch eine Pfütze und bespritzte mit diesem Wasser ein am Fahrbahnrand stehendes Ehepaar. Das Ehepaar merkte sich das Kennzeichen und forderte später vom Halter des Fahrzeugs die ihm durch die Reinigung der Kleidung entstandenen Kosten als Schadensersatz. Dem Autofahrer wurde der Vorwurf gemacht, er hätte als Idealfahrer im Schritttempo fahren müssen. In diesem Fall wäre das Ehepaar nicht durch das sich in der Pfütze gesammelte Wasser beschmutzt worden.

Das Amtsgericht Meldorf führt in seiner Entscheidung aus, dass der Fahrer des Autos nicht verpflichtet werden kann, Pfützen nur in Schrittgeschwindigkeit zu durchfahren, um so Passanten vor Spritzwasser zu schützen. Ein Fahren im Schritttempo oder ein plötzliches Abbremsen kann zu einer Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs führen und viele Ortschaften in Deutschland könnten sonst bei Regen nur noch im Schritttempo durchfahren werden. Entsprechend hat das Amtsgericht Meldorf die Klage des Ehepaares gegen den Autofahrer auf Erstattung der Reinigungskosten abgewiesen.

Doch wer meint, er könne durch die nächst Pfütze mit dem Auto „heizen”, um Wasserfontänen zu erzeugen und Fußgänger zu „jagen”, den muss ich enttäuschen. Wer mit überdurchschnittlicher Geschwindigkeit durch Pfütze fährt und hierdurch besonders große Beschmutzungen von Fußgängern in Kauf nimmt, der hat den durch diese Sachbeschädigung entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 823 BGB, § 1 StVO, § 7 StVG) -z.B. die Reinigungskosten zu übernehmen.

Schwierig und vom Amtsgericht Meldorf nicht entschieden wurde die Frage, wann der Autofahrer noch mit dem Wetter angepasster Geschwindigkeit fährt und so bei Durchfahrt durch die Pfütze nicht für Verschmutzungen belangt werden kann.

Den Autofahrer trifft gegenüber dem Fußgänger eine generelle Sorgfaltspflicht und er ist verpflichtet, den Witterungsverhältnissen angepasst zu fahren. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich diese Entscheidung in der Rechtsprechung wirklich durchsetzt.

Rücksicht ist besser als Nachsicht!

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