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Wenn der Patient seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt – Mahngebühren/Verzugszinsen

a. Mahngebühren
Viele Patienten zahlen pünktlich. Es kommt aber immer wieder aus den unterschiedlichsten Gründen vor, dass ein Patient die Honorarforderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist zahlt. In der Regel erhält er dann vom Zahnarzt/von der Zahnärztin eine Zahlungserinnerung, in der er -höflich- zur Zahlung aufgefordert wird. Hierbei handelt es sich um keine Mahnung im rechtlichen Sinne, auch wenn die meisten Computerprogramme dieses mit „Zahlungserinnerung” überschriebene Schreiben als 1. Mahnung wertet.
Es folgt dann die eigentliche 1. Mahnung, d.h. dringende Zahlungsaufforderung, die eine Frist enthalten sollte und vielfach als 2. Mahnung fälschlicherweise überschrieben ist.
Rechtlich von entscheidender Bedeutung ist die 1. Mahnung im Sinne einer dringenden Zahlungsaufforderung. Rechtlich bedarf es keiner 2. oder 3. Mahnung.
Da viele Unternehmen in der letzten Zeit immer höhere Mahngebühren ihren säumigen Kunden in Rechnung gestellt haben, haben sich wiederholt Gerichte auch mit der Höhe der Mahngebühren auseinander gesetzt. Fordern Sie Mahngebühren, sollten Sie folgendes beachten:

  1. Die Kosten für das 1. Mahnschreiben können vom Patienten nicht verlangt werden, weil erst mit diesem 1. Mahnschreiben die Verzugsfolgen ausgelöst werden. Erst wenn der Verzug eingetreten ist, hat der Schuldner den durch die verspätete Zahlung eingetretenen Schaden zu zahlen. So hat er zum Beispiel entstandene Rechtsanwaltsgebühren erst ab eingetretenem Verzug zu zahlen. Bevor die Angelegenheit zur Weiterverfolgung dem Anwalt übergeben wird, empfiehlt es sich, den Patienten durch Mahnung in Verzug zu setzen.
  2. Als Mahngebühren für die 2. und eventuell 3. Mahnung dürfen Sie nur die Kosten dem Patienten in Rechnung stellen, die Ihnen tatsächlich entstanden sind. Hierunter fallen Ausgaben für Porto, Papier, Druck etc.; hierzu gehören nicht die Personal- und Verwaltungskosten. So sind einige Amtsgerichte in der letzten Zeit dazu übergegangen, nur noch Gebühren für Mahnschreiben in Höhe von bis zu pauschal 2,50 Euro anzuerkennen und die Klagen auf höhere Mahngebühren abzuweisen.
    Sie sollten daher genau überlegen, ob Sie tatsächlich höhere Mahngebühren fordern sollten.

Außer Spesen nichts gewesen? Bitte auf jeden Fall weiterlesen.

b. Verzugszinsen
Haben Sie den Patienten ordnungsgemäß mit einer Mahnung unter Fristsetzung in Verzug gesetzt, können Sie einen Tag nach Fristablauf Verzugszinsen verlangen. Angesichts der derzeitigen Niedrigzinsphase ein für den Schuldner schlechtes Geschäft, denn der Verzugszins beträgt p.a. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (aktuell Basiszinssatz: -0,83 %, Stand 01.01.2015-30.06.2015), somit 4,17 % p.a..

c. Fazit
Ein stringentes und gut organisiertes Forderungsmanagement kann sich durchaus auszahlen.
Auch hier gilt: Der Patient sollte nicht grundlos verärgert werden, aber auf der anderen Seite muss ihm jedoch auch vom Forderungsinhaber deutlich gemacht werden, dass er für die empfangenen Leistungen zu zahlen hat.

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