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Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung

Weihnachten ist immer eine teure Angelegenheit, egal ob für den Arbeitgeber oder den Haushaltsvorstand. Noch schlimmer ist es, wenn aus der freiwilligen Zahlung Verpflichtungen für die Zukunft erwachsen.
Ob dies beim Weihnachtsgeld oder dem 13. Gehalt der Fall ist, beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte. So auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 17.04.2013, AZ: 10 ASZ 281/12. Das BAG hatte zu entscheiden, ob die Vereinbarung im Arbeitsvertrag: „Die Zahlung eines 13. Gehalts ist eine freiwillige Leistung der Firma, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann” einen Anspruch auch auf zukünftige Zahlungen begründet. Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass die Bezeichnung der Zahlung eines 13. Gehalts als „freiwillige Leistung” unerheblich ist, denn es bringe nur zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz zu dieser Leistung verpflichtet ist. Im Weiteren setzt sich das BAG mit dem möglichen Verständnis dieser Klausel auseinander und kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass die Freiwilligkeit der Leistung nach diesem Vertragswortlaut zweifelhaft ist. Derartige Zweifel sind zu Lasten des Verwenders der Formulierung, d.h. des Arbeitgebers, auszulegen, so dass nach dem Urteil die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf ein 13. Gehalt hat.
Grundsätzlich ist es auch weiterhin möglich, Sonderleistungen, wie z.B. Weihnachtsgeld, arbeitsvertraglich unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit zu vereinbaren und es auch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit der Leistung zu zahlen. Die hierfür vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Hürden sind aber so hoch, dass es für einen Laien praktisch ohne unter zur Hilfenahme von juristischen Sachverstand kaum noch möglich ist, einen solchen Freiwilligenvorbehalt im Arbeitsvertrag zu formulieren. Es ist daher zur Vorsicht zu raten, Sonderleistungen im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, will man sich tatsächlich nicht dauerhaft zu diesen Leistungen verpflichten.
Rechtssicherer ausschließen kann der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Leistung der freiwilligen Sonderleistungen, wenn er zwar arbeitsvertraglich keine Vereinbarung über die Zahlung von Sonderleistungen vereinbart, im konkreten Fall der Leistungserbringung auf die Freiwilligkeit der Leistung den Arbeitnehmer hierauf ausdrücklich (schriftlich) hinweist. Leistungserwartungen, wie sie durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen geweckt werden, können so ausgeschlossen werden. Doch auch hier gilt, dass für den Arbeitnehmer unmissverständlich deutlich sein muss, dass die Leistung nur freiwillig gezahlt wird und der Arbeitnehmer nicht erwarten kann, dass er zukünftig Sonderleistungen, wie Weihnachtsgeld, erhalten wird, denn das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.04.2013, AZ: 10 AZR 281/12, hat gezeigt, dass eine „freiwillige Leistung” unfreiwillig zu einer Leistungsverpflichtung werden kann.

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