Was bedeutet eigentlich „Insolvenzanfechtung“?
Nach ordnungsgemäßer Behandlung stellen Sie Ihrem Patienten Ihr Honorar in Rechnung und dieser zahlt anstandslos die Rechnung, obwohl Ihnen bekannt ist, dass er sich in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Der Idealfall! – doch dann bekommen Sie nach Monaten plötzlich überraschend den Brief eines Insolvenzverwalters, in dem er die Zahlung des Patienten anficht und Sie auffordert, das erhaltene Honorar zurückzuzahlen. Kann das sein? Darf der Insolvenzverwalter das Honorar zurückfordern?
Tatsächlich kann der Insolvenzverwalter gemäß §§ 129 ff Insolvenzordnung von Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen gezahltes Honorar zurückfordern.
§ 130 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) regelt, dass eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger, in diesem Falle Ihnen als Zahnarzt, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, vom Insolvenzverwalter angefochten werden kann, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der positiven Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsbeschluss schließen lassen.
Voraussetzung dafür, dass Sie ihr erhaltenes Honorar an den Insolvenzverwalter zurückzahlen müssen, ist also:
- Über das Vermögen des Patienten muss das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein
- Die Zahlung des Honorars muss innerhalb von drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sein
- Sie hatten positive Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit des Patienten.
Ein Insolvenzverfahren wird durch gerichtlichen Beschluss eröffnet, der veröffentlicht wird, so dass sich der Zeitraum, in dem der Insolvenzverwalter Zahlungen anfechten kann, genau festlegen lässt.
Meist entzündet sich der Streit an der Frage, ob der Gläubiger (Zahnarzt) über die Zahlungsunfähigkeit des Patienten positive Kenntnis hatte:
Hat der Patient in der Vergangenheit seine Rechnungen stets pünktlich bei Ihnen ausgeglichen und auch sonst bei Ihnen nicht zu erkennen gegeben, dass er sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, kann der Insolvenzanfechtung entgegengehalten werden, dass Sie keine positive Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten des Patienten hatten.
Doch wird dies der Ausnahmefall sein. Häufiger werden die Fälle sein, in denen der Patient nicht oder nur sehr schleppend zahlt und Sie den Patienten immer wieder durch Zahlungserinnerungen, Mahnungen etc. zur Zahlung auffordern müssen. Allein hieraus allerdings kann noch nicht geschlossen werden, dass der Patient Zahlungsunfähig im Sinne von § 130 InsO ist. Häufiger sind die Fälle, in denen Ihr Patient sich Ihnen gegenüber äußert, dass er sich zwar in finanziellen Schwierigkeiten befindet, aber Ihre Liquidation selbstverständlich zahlen wird. Oder Sie erfahren, dass der Patient die Hilfe der Schuldnerberatung in Anspruch genommen hat. In allen diesen Fällen kann von Ihre Gutgläubigkeit darüber, dass der Patient keine finanziellen Schwierigkeiten bei der Bezahlung Ihrer Rechnung hat, nicht mehr ausgegangen werden.
Auch wenn man sich grundsätzlich darüber informieren sollte, ob der Patient über die nötige Zahlungsfähigkeit verfügt, wäre im Falle der Insolvenzanfechtung Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise von Vorteil.
Letztendlich wird man sich jedoch vor einer wirksamen Insolvenzanfechtung in der täglichen Abwicklung der Honorarforderungen einer Zahnarztpraxis nicht wirksam schützen können.
Ein Trost kann es nicht sein, dass im Falle einer Insolvenzanfechtung die Liquidationsforderung wieder auflebt und der Zahnarzt als Gläubiger einen Anspruch auf Beteiligung im Insolvenzverfahren erhält. Denn die angemeldete Forderung wird im Insolvenzverfahren in aller Regel nur zu einem Bruchteil -wenn überhaupt- honoriert.