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Was ändert sich durch die Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes?

Der Gesetzgeber hat das Mutterschutzgesetz geändert, wobei einige Vorschriften bereits seit Verkündung der Gesetzesänderungen am 30.05.2017 in Kraft getreten sind, andere erst zum 01.01.2018 in Kraft treten werden. Ergeben sich Änderungen für die tägliche Praxis?

a. Anwendungsbereich
Der Gesetzgeber hat den personellen Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes ausgeweitet bzw. klargestellt, dass auch Auszubildende, Schülerinnen und Studentinnen sowie Praktikantinnen den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes unterliegen.
Für den Kündigungsschutz wird dies in der zahnärztlichen Praxis nur von geringer Bedeutung sein, weil derartige Beschäftigungsverträge überwiegend mit zeitlicher Beschränkung abgeschlossen werden, bei denen der Kündigungsschutz nicht gilt. Bei Ausbildenden könnte sich die Ausbildungszeit um die Schonfristen während der Schwangerschaft verlängern.

b. Ultima ratio: Beschäftigungsverbot.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Schwangere keine Tätigkeiten in seinem Betrieb ausübt, die mit einer „unverantwortlichen Gefährdung” für die werdende Mutter und ihr Kind einhergeht. Er soll zunächst versuchen, den Arbeitsplatz so umzugestalten oder die Schwangere an einen anderen Arbeitsplatz versetzen, dass eine „unverantwortliche Gefährdung” nicht besteht. Für die Zahnarztpraxis bedeutet dies, dass es äußerst schwierig wird, die Schwangere in der Praxis weiter zu beschäftigen. Es bleibt dann nur als ultima ratio ein Beschäftigungsverbot auszusprechen, denn bei der Tätigkeit am Stuhl besteht eine „unverantwortliche Gefährdung” für die Schwangere. Aber auch eine Tätigkeit einer Helferin in der Rezeption kann Probleme bereiten, weil die Schwangere dort mit dem Risiko einer Infektion z.B. mit dem Rötelvirus ausgesetzt sein könnte, wenn sie nicht über die nötige Schutzimpfung verfügt. Eine Umsetzung der Schwangeren in einen abgeschlossenen Raum allein zur Führung der Abrechnung und von Telefonaten wird in den meisten Praxis aus räumlichen und praktischen Gründen nicht möglich sein.

Auch zukünftig ist es der selbständigen Zahnärztin erlaubt, in ihrer Praxis am Stuhl tätig zu sein, der angestellten Zahnärztin gegenüber ist jedoch ein Beschäftigungsverbot zum Schutz der Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes auszusprechen.
Mehr Flexibilität soll dadurch erreicht werden, dass die Schwangere mit ihrem Einverständnis täglich bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen arbeiten darf. Da die Tätigkeit in einer Zahnarztpraxis aber meist eine „unverantwortliche Gefährdung” mit sich bringt, hat dies keine praktischen Auswirkungen in der Zahnarztpraxis.

c. Sonderkündigungsschutz
Der Sonderkündigungsschutz besteht auch weiterhin ab Mitteilung der Schwangerschaft und endet 4 Monate nach der Entbindung. Kommt es zu einer vorzeitigen Entbindung von Mehrlingen oder eines Kindes mit Behinderung, so kann sich der Kündigungsschutz entsprechend verlängern. Die zwölfwöchige Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich in diesen Fällen um die Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung aufgrund der vorzeitigen Geburt. Neu ist, dass bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche der viermonatige Sonderkündigungsschutz gilt.
Beachtet werden sollte auch, dass es zukünftig nicht mehr möglich ist, eine Kündigung während des Sonderkündigungsschutzes vorzubereiten. Es dürfen daher während des Mutterschutzes keine vorbereitenden Handlungen für die Zeit nach Ende des Mutterschutzes (z.B. Suche einer neuen Mitarbeiterin für die Stelle durch Anzeigen) vorgenommen werden. Derartige Vorbereitungshandlungen sind freilich für außenstehende Dritte, insbesondere auch für die dem Mutterschutz Unterliegende, schwer nachweisbar.

d. Fazit
Auch wenn der Gesetzgeber durch die Neuregelungen im Mutterschutzgesetz mehr Flexibilität für werdende Mütter schaffen wollte, so bedeutet dies für die Zahnarztpraxis, dass sich nur wenig geändert hat bzw. ändert.

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