Wann gilt ein Schriftstück als zugestellt?
„Die Rechnung konnte ich nicht zur Kenntnis nehmen, weil ich längere Zeit im Urlaub war” oder „Die Rechnung habe ich nicht erhalten.” oder „Um die Post zu Hause kümmert sich bei uns mein Mann.” Äußerungen, die so oder so ähnlich fast täglich in der Praxis vorkommen. Nur ein zugegangenes Schreiben kann Rechtsfolgen (z.B. Fälligkeit, Verzug) auslösen.
Wann sind Schreiben z.B. dem Patienten aber nun tatsächlich zugegangen?
Zugegangen sind der Inhalt der Briefe grundsätzlich, wenn diese so in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt sind, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
1. „Die Rechnung konnte ich nicht zur Kenntnis nehmen, weil ich längere Zeit im Urlaub war”
Ein Brief / eine Rechnung gilt per Post grundsätzlich als zugegangen, wenn er den Empfänger erreicht hat, das heißt, er in dessen Empfangsbereich gelangt ist. Dies ist der Fall, wenn er in den Briefkasten eingeworfen wurde und nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme aus dem Briefkasten gerechnet werden kann. Die Rechtssprechung geht davon aus, dass alle Briefe, die innerhalb der allgemeinen Postzustellungszeiten (bis ca. 18.00 Uhr) eingeworfen werden, noch am selben Tag zugehen und alle Briefe die später eingeworfen werden, am nächsten Tag zugehen. Ist ein Briefkasten nicht vorhanden, gilt das Schreiben als zugestellt, wenn es durch den Haustürschlitz geworfen wird. Entscheidend für den Zugang ist, dass der Empfänger die Möglichkeit hat, das Schriftstück zur Kenntnis zu nehmen und dies nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten ist. Gleiches gilt, wenn der Empfänger, ganz gleich aus welchen Gründen, ein Schreiben erst später öffnet.
Kann der Patient wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger, auch längerer Abwesenheit vom Inhalt eines Briefes / einer Rechnung tatsächlich keine Kenntnis nehmen, so ist er ihm dennoch zugegangen. Dies gilt übrigens auch für Post, die während eines Praxisurlaubs dem Zahnarzt zugeht. Bei längerer Abwesenheit hat der Empfänger daher dafür Sorge zu tragen, dass sich jemand um seine Post kümmert. Tut er dies nicht, hat er die hierdurch entstehenden Rechtsfolgen z.B. Mahnkosten etc. zu tragen.
2. „Die Rechnung habe ich nicht erhalten”
Wenn auch selten, so kommt es doch immer wieder vor, dass ein Brief auf dem Weg zu seinem Adressaten verloren geht. Erreicht der Brief den Empfänger nicht, so ist das Schreiben auch nicht zugegangen. Den Zugang eines Briefes hat der Absender zu beweisen.
Erklärt der Patient, er habe die Rechnung nicht erhalten und kann der Zahnarzt nicht beweisen, dass eine Zustellung erfolgte, muss die Zustellung der Rechnung wiederholt werden.
Kommt es wiederholt zu Problemen mit der Zusendung von Schriftstücken bei einem Patienten, sollte gegebenenfalls auch eine Zustellung über die kostengünstige Variante des Einwurfeinschreibens nachgedacht werden. Hierbei wird der Einwurf in den Briefkasten durch die Post bestätigt, was über das Internet abgefragt werden kann.
Wesentlich kostenintensiver ist die Zustellung durch Einschreiben per Rückschein und häufig wenig erfolgreich ist die Zustellung durch eigenhändiges Einschreiben, da der Empfänger in diesem Fall persönlich unterschreiben muss. Wird keiner angetroffen, kann die Postsendung wenige Tage beim zuständigen Postamt abgeholt werden. Wird der Brief nicht abgeholt, geht er zurück an den Empfänger und gilt als nicht zugegangen. Bei Zustellungsproblemen ist es daher empfehlenswert, die Zustellung durch Einwurfeinschreiben zu wählen.
3. „Um die Post zu Hause kümmert sich bei uns mein Mann / meine Eltern.”
Häufiger, als man glaubt, kommt es auch heute noch vor, dass die Post nur ein Haushaltsmitglied öffnet und der Ehegatte gar nichts vom Inhalt der Briefe weiß.
Kümmert sich nur einer im Haushalt um die Post, so bedienen sich die anderen erwachsenen Mitglieder des Haushalts eines Empfangsboten. Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist.
Empfangsboten sind nach der Verkehrsanschauung Ehegatten füreinander, die in der Wohnung des Empfängers lebenden Angehörigen und Haushaltsmitglieder. Auch wenn nur ein Mitglied des Haushalts sich um die Post kümmert, gilt sie dem Adressaten als zugegangen in dem Zeitpunkt, in dem unter normalen Umständen mit der Weiterleitung an den Empfänger gerechnet werden musste.
Erklärungen des Patienten, zu Hause kümmere sich der Ehemann alleine um die Post und man wisse daher nichts von nicht bezahlten Liquidationen etc. sind somit unbeachtlich, da die Rechnungen in diesem Fall als zugestellt gelten. Angefallene Mahnkosten etc. sind ebenfalls vom Patienten zu übernehmen.
Dies zeigt, dass der Schuldner sich in aller Regel durch die Behauptung, er habe das Schriftstück nicht erhalten, nicht entlasten kann.
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