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Wann geht eine Kündigung durch Boten im Hausbriefkasten zu?

Eine Willenserklärung wird wirksam, wenn sie dem Adressaten zugestellt worden ist.

Es ist im Einzelfall stets fraglich, wann z.B. eine Kündigung, die das Vertragsverhältnis beendet, dem Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber tatsächlich zugestellt worden ist. Das Bundesarbeitsgericht und der Bundesgerichthof haben in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine verkörperte Willenserklärung (Schreiben) einem Abwesenden dann zugeht, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Adressaten gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen, insbesondere z.B. ein Briefkasten.

Es kommt gelegentlich vor, dass z.B. ein Arbeitgeber bis zum letzten Moment die Kündigung herauszögert, um das Vertragsverhältnis in der Zwischenzeit nicht zu belasten. In solchen Fällen kann es schon mal passieren, dass eine Kündigungserklärung erst im letzten Moment z.B. durch Boten in den Hausbriefkasten des Adressaten geworfen wird. Erfolgt dies durch einen Mitarbeiter nach der täglichen Arbeitszeit erst am Abend des Endes des Kündigungszeitraums, entsteht die Frage, nach der Rechtzeitigkeit der ausgesprochenen Kündigung. Denn der Adressat wird nicht unbedingt damit rechnen können, dass Briefe noch außerhalb der normalen Zustellungszeiten über den Hausbriefkasten ihm zugestellt werden. Die Rechtsprechung hat die Frage der Möglichkeit der Kenntnisnahme dahingehend beantwortet, dass dies nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Geflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen ist. Der Einwurf in den Hausbriefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme durch den Adressaten zu rechnen ist. Dieses ist nach einer generalisierenden Betrachtung zu entscheiden. Die Möglichketi der Kenntnisnahme besteht unabhängig davon, ob der Adressat daran durch Krankheit, Urlaub oder andere besondere Umstände zeitweise gehindert war. Er hat stets die notwendigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, wird der Zugang der verkörperten Willenserklärung angenommen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 22.08.2019, AZ: 2 AZR 111/19, entschieden, dass anzunehmen ist, dass bei Hausbriefkästen im allgemeinem mit einer Leerung durch den Briefkastenbesitzer unmittelbar nach Abschluss der Postzustellzeiten zu rechnen sei. Diese können jedoch im Einzelfall sehr unterschiedlich sein. Die allgemeinen örtlichen Postzustellungszeiten sind geeignet, die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung der Hausbriefkästen zu beeinflussen.

Folgt man dieser Auffassung, so entsteht bei der Zustellung von verkörperten Willenserklärungen unter Abwesenden die Unsicherheit, ob eine Zustellung rechtzeitig vorgenommen wurde. In dem Falle, in dem das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Schreiben, das am Freitag von einem Mitarbeiter um 13.25 Uhr in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde. Nach den Feststellungen der örtlichen Verhältnisse war die Postzustellung an diesem Wohnsitz gegen 11.00 Uhr beendet. Der Adressat hat das Kündigungsschreiben erst am darauffolgenden Montag in seinem Hausbriefkasten vorgefunden. Der nach der Zustellung folgende Sonnabend kommt wegen der Regelung in § 193 BGB für den Lauf der Frist nicht in Betracht.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat in der Literatur Aufsehen erregt. In einem Aufsatz (NJW 2019, Seite 3618 ff) ist vorgeschlagen worden, in Zukunft von einer Leerung des Hausbriefkastens am jeweiligen Fristende um 12.00 generell auszugehen. Jedenfalls hätte eine solche Regelung den Charme, dass das den Fall zu würdigende Gericht die Sache entscheiden könnte und nicht, wie im vorliegenden Fall, die Sache an das Vorgericht zurückweisen müsste mit der Auflage, zu ermitteln, wie die Zustellungsverhältnisse vor Ort sind. Für denjenigen, der eine verkörperte Willenserklärung zustellen muss, ergibt sich daraus die Folgerung, entweder einen Tag vor Fristende die Kündigung auszusprechen oder aber zu bewirken, dass die Erklärung am Tag des Fristendes so frühzeitig durch Boten zugestellt wird, dass vor dem Zeitpunkt der Postzustellung die Erklärung in den Hausbriefkasten des Adressaten hinterlegt wird. Letzteres ist eine zugegebenermaßen schwierige und auch beweisrechtlich kaum zu bewältigende Hürde.

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