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Vorsicht bei unverlangt zugegangenen Angeboten

Sicherlich haben Sie auch per Post oder Fax formularmäßige Angebotsschreiben zum Beispiel für Eintragungen in ein Branchenverzeichnis oder ähnliche Angebote erhalten. Vielfach sind solche Schreiben als Gewerbeauskunft überschrieben und wirken auf den ersten Blick als „amtliche Mitteilung”.
Besonders auffällig ist vielfach, dass ein kleiner Fehler in den Angaben über die Praxis enthalten ist -falsche Telefonnummer, falsche Schreibweise von Namen oder Anschrift etc-, so dass man geneigt ist, schnell zu korrigieren und das Schreiben zurückzufaxen. Doch Halt!!!!
Bevor Sie diesen Schritt tun, sollten Sie sich auf jeden Fall das Kleingedruckte durchlesen, denn meist handelt es sich bei diesen Schreiben um Angebotsschreiben z.B. für eine Eintragung in ein Branchenverzeichnis oder andere Vertragsanbahnungen. Bei Angeboten über die Eintragung in ein Branchenverzeichnis gilt oftmals eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren und der Verpflichtung, das Entgelt für die Laufzeit im voraus zu leisten. Zu entnehmen ist dies meist nur dem in diesen Fällen tatsächlich sehr „Kleingedrucktem”, dass man nur mit seiner Lupenbrille lesen kann.
Auch der Bundesgerichtshof (30.06.2011, AZ: I ZR 157/10) musste sich mit einem Fall befassen, in welchem ein Verlag Gewerbetreibenden Angebote für die Eintragung in ein Branchenverzeichnis unterbreitete. Bei einem flüchtigen Leser erweckte das Angebotsschreiben des Verlags den Eindruck, es würde im Rahmen eines bestehenden Vertrages nur eine Aktualisierung der bekannten Daten verlangt werden. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass Schreiben, die beim flüchtigen Leser den Eindruck erwecken, er würde bei Korrektur und Rücksendung des Schreibens nur seine Daten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrages aktualisieren, nicht aber ein für ihn mit Kosten verbundenes Angebot auf Eintragung in ein Branchenverzeichnis annehmen, gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG (Gesetz über den unlauteren Wettbewerb) verstoßen sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
Sollte man dennoch durch die beschriebene Täuschung „reingelegt” worden sein, spricht die Rechtslage auch in anderer Hinsicht für Sie. Eine Rechtsverfolgung ist daher durchaus nicht aussichtslos.
Wermutstropfen ist allerdings, dass vielfach die Firmen, die solche Brancheneintragungen anbieten, im Ausland sitzen. Deshalb gilt, um sich Ärger zu ersparen, doch etwas genauer vorab hinzusehen und in diesen Fällen die Ablage „Papierkorb” zu bemühen.

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