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Vorsicht bei Luxusgegenständen

Grundsätzlich können als Betriebsausgaben / Werbungskosten sämtliche Aufwendungen geltend gemacht werden, die betrieblich veranlasst sind bzw. die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Davon abzugrenzen sind Aufwendungen, die zwar betrieblich veranlasst, jedoch nach der Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Sachverhalt
Im Streitfall machte der Kläger die Anschaffungskosten für sein 5.200 EUR teures Mobiltelefon als Betriebsausgaben seiner Zahnarztpraxis geltend. Das Finanzamt bewertete die Anschaffungskosten des Mobiltelefons als unangemessen und versagte insoweit den Betriebsausgabenabzug.

Begründung
Zwar sei das Mobiltelefon aufgrund der Bereitschaftsdienste unstreitig betrieblich veranlasst. Seine berufliche Erreichbarkeit wäre allerdings auch mit einem gewöhnlichen Mobilfunkgerät sichergestellt gewesen. Das Gericht hielt hier einen Preis von ca. 300 EUR für angemessen.

Fazit
Bei der Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen nach der Verkehrsauffassung unangemessen sind, muss auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise abgestellt werden. Die Beurteilung ist daher regelmäßig streitbehaftet. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung in der Zukunft mit diesem Urteil umgeht. Vor allem im Hinblick auf Betriebsfahrzeuge besteht oftmals Streitpotential. Unter Berücksichtigung, dass heutzutage schon jeder Schüler mit einem teuren Smartphone ausgestattet ist, dürfte dieses Urteil u. E. nur auf wenige Fälle Anwendung finden.

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