Zahnärzte für Niedersachsen
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Verzugszinsen

a. Befindet sich der Schuldner / Patient mit der Zahlung des zahnärztlichen Honorars in Verzug, ist der Gläubiger / Zahnarzt bis zur tatsächlichen Zahlung berechtigt, Verzugszinsen zu erheben. Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich festgelegt, sie beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Basiszinssatz kann sich jährlich verändern und wird von der Deutschen Bundesbank zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres bekannt gegeben (§ 247 BGB). Derzeit liegt der Basiszinssatz bei 0,12 % per anno (Stand 01.01.2011) und der Verzugszinssatz somit bei 5,12 % per anno.

b. Befindet sich hingegen der Zahnarzt mit einer Geldleistung für seine zahnärztliche Praxis in Verzug, z.B. mit der Zahlung für Verbrauchsmaterialien, so handelt er gemäß § 14 BGB als Unternehmer und schuldet Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, d.h. seine Schuld verzinst sich mit 8,12 % per anno.

c. Entsteht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zinsschaden, z.B. dadurch, dass aufgrund der verspäteten Zahlung ein Zwischenkredit zur Finanzierung aufgenommen werden muss, so kann dieser Zinssatz als weiterer Schaden (§ 288 Abs. 4 BGB) geltend gemacht werden. In diesem Fall ist bei einer prozessualen Auseinandersetzung dieser höhere Schaden durch z.B. eine Erklärung der kreditierenden Bank zu beweisen.

Zinsen im Falle des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung
Ist der Patient wirtschaftlich nicht in der Lage, die Rechnung in einer Summe zu begleichen, kann es sinnvoll sein eine ratenweise Begleichung anzustreben.

Zwar ist es durchaus möglich, auf Zinsen vollständig zu verzichten. Für den Fall aber, dass Zinsen mit dem Patienten vereinbart werden sollen, ist folgendes zu beachten:
Neben den weiteren Erfordernissen, wie Schriftform, Vereinbarung der Ratenhöhe etc. (auf die hier nicht eingegangen werden soll) muss im Falle der Vereinbarung eines Zinssatzes auch der Gesamtbetrag und der effektive Jahreszinssatz in der Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Patienten genannt werden.

Fehlt es an diesen Angaben, so ist die Ratenzahlungsvereinbarung nicht nichtig, sondern es gilt höchstens der gesetzliche Zinssatz als vereinbart. Dieser beträgt vier Prozent im Jahr (§ 246 BGB).

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