Vertragsgestaltung bei Abschluss von Lebensversicherungen
Leistungen aus einer Risiko- bzw. Kapitallebensversicherung unterliegen beim Begünstigten grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Mithilfe eines richtig gestalteten Vertrags ist es jedoch möglich, die Erbschaftsteuerbelastung zu vermeiden bzw. zu verringern.
Der Grundfall
Bei typischen Verträgen schließt der Versicherungsnehmer auf sein eigenes Leben eine Versicherung zugunsten eines Dritten (z. B. der Frau oder der Partnerin) ab und zahlt die Beiträge selbst. Mit dessen Tod erwirbt der Dritte unmittelbar einen Anspruch, welcher der Erbschaftsteuer zu unterwerfen ist.
Die Gestaltung
Durch eine sogenannte Über-Kreuz-Versicherung kann dies umgangen werden. Dabei schließt der eine (Ehe-)Partner als Versicherungsnehmer (z. B. die Frau) auf das Leben des anderen (Ehe-)Partners (hier dem Mann) eine Versicherung ab. Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer gleichzeitig die bezugsberechtigte Person ist und die Beiträge selbst entrichtet. Tritt bei dieser Konstellation der Versicherungsfall ein, würde die Frau die Todesfall-Leistung als Versicherungsnehmerin erhalten. Da die Versicherungsleistung nun nicht mehr aufgrund eines Bezugsrechts ausgezahlt wird, unterliegt sie auch nicht der Erbschaftsteuer.