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Verstehen Sie deutsch? Oder wird ein Dolmetscher benötigt?

Ohne vorherige Aufklärung kann ein Patient nicht wirksam in seine Behandlung einwilligen und ohne Einwilligung in die Behandlung begeht der Zahnarzt bei der Behandlung eine Körperverletzung. Aber wie habe ich mich als Arzt / Zahnarzt zu verhalten, wenn ein Patient der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist, die Aufklärung zu verstehen?

Bestehen sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, sollte auf jeden Fall eine sprachkundige Person hinzugezogen werden. Denn es gehört nicht nur zu den Aufklärungspflichten, sondern auch zu den Behandlungspflichten, dass sich der Arzt / Zahnarzt vergewissert, dass der Patient in der Lage ist, die für eine Behandlung erforderlichen Angaben zu verstehen und Auskünfte zu erteilen, damit z.B. eine ordnungsgemäße Anamnese aufgenommen werden kann. Ist der Patient mangels Kenntnis der deutschen Sprache hierzu nicht in der Lage, ist die Behandlung vom Arzt / Zahnarzt abzulehnen oder er hat für eine Sprachmittlung zu sorgen (so das KG, 08.05.2008, AZ: 20 U 202/06). Der Zahnarzt ist hingegen nicht verpflichtet, für einen Dolmetscher oder eine andere sprachkundige Person zu sorgen.

Hieran hat sich auch durch das Patientenrechtegesetz nichts geändert, denn § 630 e Abs. 1 Satz 1 BGB normiert, dass der Zahnarzt verpflichtet ist, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dies setzt voraus, dass der Patient diese Aufklärung auch versteht.

Spricht der Patient nur „gebrochen” deutsch, hat der Zahnarzt sich durch Rückfragen zu vergewissern, dass der Patient seinen Ausführungen tatsächlich folgen konnte.

So die Theorie. Schwierig wird es aber meist, wenn der Patient mit schweren akuten Problemen kommt und sich niemand findet, der spontan dolmetschen kann. In diesem Fall muss der Zahnarzt aus der Situation heraus entscheiden, ob es sich um einen Behandlungsfall handelt, der später behandelt werden kann oder um einen Notfall, der sofort behandelt werden muss. Je dringender der Patient einer sofortigen Behandlung bedarf, um so geringer sind die Anforderungen an eine notwendige Aufklärung des Patienten. Liegt eine unaufschiebbarer Notfall vor, kann im Ausnahmefall eine Aufklärung entbehrlich sein (§ 630 e Abs. 3 BGB). Dies ist aber beim Zahnarzt eher selten der Fall. Die Annahme eines Notfalls sollte daher äußerst eng ausgelegt werden.

Da der Zahnarzt die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung trägt (§ 630 h Abs. 2 BGB), kann ich nur dringend raten, in diesen Fällen lieber einmal mehr beim Patienten nachzufragen, ob dieser auch wirklich alles verstanden hat und entsprechenden Wert auf die Dokumentation zu legen und auch zu vermerken, wenn, wann und gegebenenfalls durch wen eine Sprachmittlung erfolgte. Wird eine unaufschiebbare Behandlung angenommen, so ist auch dies entsprechend sorgfältig zu dokumentieren, damit diese Entscheidung später nachvollzogen und gegebenenfalls bewiesen werden kann.

Etwas Ähnliches gilt, wenn intellektuelle Verständigungsschwierigkeiten mit dem Patienten bestehen. Dann kann im Einzelfall das Aufklärungsgespräch zur „Märchenstunde” gerieren.

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