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Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld

Die von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer geleistete dreimalige Sonderzahlung (z.B. Weihnachtsgeld) ohne Vorbehalt wird zur „betrieblichen Übung” mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer für die folgenden Jahre ein zusätzlicher vertraglicher Anspruch auf diese Leistung erwächst. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der entstandene vertragliche Anspruch nur durch einvernehmliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgehoben werden.

Der Arbeitgeber kann die Entstehung eines Anspruchs dadurch verhindern, dass er die Zahlung unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt stellt (z.B. „Die Zahlung ist einmalig und freiwillig. Sie schließt zukünftige Ansprüche aus.”). Der Arbeitgeber ist in diesem Fall frei darin, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob, an wen und unter welchen Voraussetzungen er eine Sonderzahlung erbringen will. Der Empfängerkreis darf allerdings vom Arbeitgeber nicht willkürlich, d. h. ohne rechtfertigende Sachgründe bestimmt werden. Es ist aber z.B. nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber ausscheidenden Mitarbeitern die Sonderzahlung nicht gewährt (Bundesarbeitsgericht vom 18.03.2009, NJW 2009, 2619 f.).

Eine andere Rechtslage ergibt sich natürlich, wenn der Arbeitgeber sich dem Arbeitnehmer gegenüber zur Sonderzahlung im Arbeitsvertrag verpflichtet hat.

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