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Verbraucher

Im bürgerlichen Recht werden an dem Begriff Verbraucher vielfach Rechtsfolgen geknüpft, die diesen Personen im Rechtsverkehr einen besonderen Schutz gewähren. Wer aber ist ein Verbraucher?
§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuch (=BGB) definiert: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.”

Was bedeutet dies für die tägliche Praxis?
Zunächst einmal heißt dies, dass Verbraucher nur natürliche Personen sein können, nicht aber juristische Personen, wie die GmbH oder die BGB-Gesellschaft (Berufsausübungsgemeinschaft z.B.).
Rein praktisch bedeutet dies aber auch: Kaufen Sie beispielsweise Papier, um Ihre private Korrespondenz führen zu können, so handeln Sie als Verbraucher. Kaufen Sie das gleiche Papier allerdings, um die Liquidation der Zahnarztpraxis zu fertigen, handeln Sie als Geschäftsmann und nicht als Verbraucher.
Dies alles ist kein Spiel mit Worten, sondern hat durchaus rechtliche Relevanz:
Zahlen Sie Ihre Rechnung nicht sofort, gelangen Sie, wenn Sie das Papier für Ihr Praxis einkaufen, spätestens 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Kaufen Sie das Papier privat zum Malen für Ihre Kinder, kommen Sie als Verbraucher nach Ablauf von 30 Tagen nur in Verzug, wenn Sie auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung besonders hingewiesen wurden (§ 286 Abs. 3 BGB), anderenfalls ist eine Mahnung zum Verzugseintritt erforderlich.
Entscheidend für die Zuordnung ob Sie privat oder im unternehmerischen Bereich tätig sind, ist nicht der innere Wille, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts.
Berauftragen Sie ein zahntechnisches Labor zur Lieferung von Zahnersatz, handeln Sie im Rahmen Ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit, also als Geschäftsmann. Der Patient, der den Zahnersatz erhält, tritt Ihnen gegenüber als Privatperson und damit als Verbraucher auf. Zahlt der Patient nicht, muss er von Ihnen unter Fristsetzung angemahnt und damit in Verzug gesetzt werden. Ab Eintritt des Verzuges kann die Geldschuld dem Patienten gegenüber mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden (§ 288 Abs. 1 BGB). Gegenüber dem zahntechnischen Labor geraten Sie automatisch durch Zeitablauf in Verzug, weil die Leistung Ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird. Die Verzugszinsen würden in diesem Fall 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) betragen. Dies alles gilt natürlich nur, wenn nicht besondere Absprachen zwischen den Beteiligten getroffen werden, z.B. durch Vereinbarung eines Zahlungsziels.
Weitere rechtliche Tatbestände, die an den Begriff Verbraucher anknüpfen, bedürfen im Einzelfall einer besonderen Beachtung. Jedenfalls aber gilt die beschriebene obige gesetzliche Definition.

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