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Verbilligte Wohnraumüberlassung an Angehörige

Die verbilligte Wohnraumüberlassung ist häufig bei Mietverhältnissen unter nahen Angehörigen vorzufinden. Die Finanzverwaltung steht solchen Konstellationen immer sehr kritisch gegenüber. Um Missbräuche zu vermeiden, konnten Werbungskosten nach bisheriger Rechtslage in der Regel nur dann vollständig abgezogen werden, wenn die vereinbarte Warmmiete mindestens 75% der ortsüblichen Vergleichsmiete entsprach. Andernfalls konnten die Werbungskosten nur verhältnismäßig abgezogen werden. Mietverträge haben sich daher oftmals an der 75%-Grenze orientiert.

Auf die Besonderheiten der Totalüberschussprognose wird hier nicht eingegangen.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 erfolgte eine Änderung dahingehend, dass bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung die vereinbarte Miete nur noch mindestens 66% der ortsüblichen Miete entsprechen muss, um den vollen Werbungskostenabzug zu sichern. Die Neureglung gilt für Veranlagungszeiträume ab 2012.

Wurden Mietverträge unter Berücksichtigung der 75%-Grenze geschlossen, könnte hier eine Anpassung der Miete in Erwägung gezogen werden.

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