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Urlaubanspruch und langjährige Erkrankung

Bei einer mehrjährigen Erkrankung mit einer dauerhaft negativen Prognose kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Hierbei ist zu beachten, dass im Falle der Kündigung § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes vorsieht, dass der Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten ist.

Bei mehrjähriger dauerhafter Erkrankung wurde früher die Ansicht vertreten, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs denselben Voraussetzungen unterliegt, wie der Anspruch auf Urlaub selbst. Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Auch im Falle der Übertragung musste der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Daraus wurde hergeleitet, dass der Urlaubsanspruch bei langjähriger Erkrankung des Arbeitnehmers grundsätzlich erlosch, wenn er nicht innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen wurde. Von dieser Auffassung ist das Bundesarbeitsgericht jüngst aufgrund einer Entscheidung des EuGH abgewichen. In seiner Entscheidung vom 04.05.2010, AZ: 9 AZ R 183/09, hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass bei einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers, die länger dauert als der Übertragungszeitraum, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz auch bei fehlender Arbeitsleistung nicht wegen mangelnder Durchsetzbarkeit untergeht, sondern im Falle der Kündigung der Urlaubsanspruch abzugelten ist -für den Arbeitgeber ein teures Vergnügen!

Beim LAG Hamm stellte sich allerdings daraufhin die Frage, ob bei Erkrankungen, die sich über mehrere Jahre hinziehen, „endlos” Urlaubsansprüche angehäuft werden können und hat diese Frage nunmehr dem EuGH zur ergänzenden Entscheidung vorgelegt. Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung des EuGH ausfällt und ob es aufgrund dieser Entscheidung möglicherweise zu einer neuen -gesetzlichen- Regelung im Bundesurlaubsgesetz kommt.

Davon abgesehen, muss zurzeit bei einer dauerhaften Erkrankung des Arbeitnehmers und einer daraufhin ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durchaus auch mit einkalkuliert werden, dass sich eventuell größere Urlaubsansprüche angehäuft haben können, die abzugelten sind.

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