Unvollständige Selbstanzeigen schützen nicht
Steuerpflichtige, die in Bezug auf z. B. schweizer Kapitalanlagen über eine Selbstanzeige nachdenken, müssen sämtliche erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert gebliebenen Kapitalerträge erteilen, da andernfalls die Strafbefreiung nicht wirkt.
Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:
- Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein.
- Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden.
- Die Art der Einnahmen (also in diesem Fall „ausländische Kapitaleinkünfte”) müssen angegeben werden.
- Es muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann (nach Jahren gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.
Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genügt es, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird. Es ist unbedingt notwendig, dass der Betroffene die nicht versteuerten Zinsen schätzt und dem Finanzamt in einem ersten Schreiben mitteilt. Dabei sollten die Zinsen eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger Schätzung der darüber hinausgehende Betrag nicht von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige umfasst wird.
Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern ein.
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