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Unterbrechung der Ausbildung während der Probezeit

Nach dem Berufsbildungsgesetz, das maßgebende Regelungen für die Ausbildung auch von zahnmedizinischen Fachhelferinnen enthält, muss die Probezeit, mit der das Berufsausbildungsverhältnis beginnt, mindestens einen Monat und darf höchsten vier Monate betragen (§ 20 Berufsbildungsgesetz). In den von der Zahnärztekammer Niedersachsen zur Verfügung gestellten Ausbildungsverträgen wird eine Probezeit von 4 Monaten vorgeschrieben.
Nun kommt es vor, dass eine Auszubildende/ein Auszubildender aus unterschiedlichen Gründen (z.B. Krankheit) ihr/sein Ausbildungsverhältnis während der Probezeit unterbrechen muss. Dabei ist es unerheblich, dass die/der Auszubildende die Unterbrechung zu vertreten hat, z.B. wegen eines Sportunfalls. Maßgebend ist die festgestellte Arbeitsunfähigkeit.
Es liegt in solchen Fällen nahe, die Probezeit durch vertragliche Absprachen zu verlängern. Dem könnte § 25 des Berufsbildungsgesetzes entgegenstehen, der vorschreibt, dass eine Vereinbarung zu Ungunsten des Auszubildenden nichtig ist.
Aber handelt es sich bei einer solchen Vereinbarung um eine solche zu Ungunsten des Auszubildenden?
Die gesetzlich vorgeschriebene Probezeit soll unter anderem sicherstellen, dass der Ausbildende den Auszubildenden dahingehend überprüfen kann, ob dieser für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einordnen kann. Andererseits muss die Prüfung, ob der gewählte Beruf auch den Vorstellungen des Ausbildenden entspricht, diesem in ausreichendem Maße möglich sein. „Letztlich soll die Probezeit beiden Vertragspartnern ausreichend Gelegenheit einräumen, die für das Ausbildungsverhältnis im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen” (Bundesarbeitsgericht, 09.06.2016, AZ: 6 AZR 396/15). Hieraus folgert das Bundesarbeitsgericht, dass die Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit durch eine entsprechende Vereinbarung der Erfüllung des Zwecks der Probezeit dient und im Interesse beider Vertragsparteien liegt. Demgemäß kommt das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die in § 25 Berufsbildungsgesetz vorgesehen Unabdingbarkeit der Länge der Probezeit bei Unterbrechung keine Anwendung findet, dass also mit anderen Worten grundsätzlich die Möglichkeit besteht, durch Vereinbarung die Probezeit dann zu verlängern, wenn diese wesentlich unterbrochen wurde. Das Bundesarbeitsgericht steht auf dem Standpunkt, dass eine wesentliche Unterbrechung dann besteht, wenn diese Unterbrechung mehr als ein Drittel der vorgesehenen Probezeit entspricht. Legt man eine viermonatige Probezeit und monatlich 30 Tage zugrunde, so würde eine Vereinbarung über die Verlängerung einer Probezeit dann rechtlich zulässig sein, wenn die Unterbrechung mindestens 40 Tage beträgt.
Das Bundesarbeitsgericht kommt auch aus anderen Gesichtspunkten zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Verlängerung. Denn nach Beendigung der Probezeit besteht zwischen den Parteien nur eine begrenzte Kündigungsmöglichkeit, nämlich für den Arbeitgeber nur bei Bestehen eines wichtigen Grundes und für den Auszubildenden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben möchte oder sich für einen anderen Beruf ausbilden möchte. Die Verlängerung der Probezeit würde daher für den Auszubildenden eine „zweite Chance” bedeuten, weil der Arbeitgeber bei unzureichender Überlegungsmöglichkeit durch Verkürzung der Probezeit aus Sicherheitsgründen dazu neigen könnte, das Ausbildungsverhältnis zu kündigen, um nicht Gefahr zu laufen, einen nicht geeigneten Auszubildenden ausbilden zu müssen. Die gleichen Gedankengänge gelten auch für den Auszubildenden, so dass eine Verlängerung der Probezeit auch in seinem Sinne und damit als nicht zu seinen Ungunsten für zulässig erachtet werden muss.

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