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Übertragung von Resturlaub

Am Ende des Jahres sollte jeder Arbeitgeber Überlegungen dahingehend anstellen, wie viel Resturlaub seine Arbeitnehmer noch für das laufende Jahr zu beanspruchen haben.
§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubgesetzes (BUrlG) bestimmt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.

Aus dieser Bestimmung ist bislang hergeleitet worden, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitnehmer genommen wird oder mit Zustimmung des Arbeitgebers übertragen wird. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits im Jahre 2018 die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Rechtsprechung als obsolet bezeichnet. Der Urlaub verfällt nach der Entscheidung des EuGH nur dann, wenn der Arbeitgeber zuvor Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch tatsächlich nehmen kann. Hierzu ist der Arbeitnehmer rechtzeitig aufzufordern und es ist ihm anzudrohen, dass anderenfalls der Urlaub verfällt.

Will der Arbeitgeber also noch in den letzten Monaten des Jahres hinsichtlich des seinen Arbeitnehmern zustehenden Resturlaubs reinen Tisch machen, hat er folgende Vorkehrungen zu treffen:

  1. Der Arbeitnehmer ist aufzufordern, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies gilt auch für den eventuell noch vorhandenen Resturlaub.
  2. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt.
  3. Der Arbeitgeber hat zu dokumentieren, dass er seine Arbeitnehmer auf die in Ziffer 1 und 2 genannten Verpflichtungen hingewiesen hat. Dies geschieht am besten durch Rundschreiben an seine Arbeitnehmer, deren Erhalt jeder Arbeitnehmer zu unterzeichnen hat.

Diese Tipps kommen von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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