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Überlegungen zum Jahreswechsel: Einnahmen- und Ausgabenverschiebung

Überlegungen zum Jahreswechsel: Einnahmen- und Ausgabenverschiebung

Zahnärzte, die ihren Gewinn durch sog. Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, haben die Möglichkeit, durch gezielte Verlagerung von Betriebseinnahmen bzw. das Vorziehen von Betriebsausgaben ihren Gewinn zu verschieben. Da grundsätzlich die Vereinnahmung / Verausgabung maßgeblich ist, kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

Hinweis!

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Praxismiete und Versicherungen) werden immer in das Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit verlagert, wenn sowohl die Fälligkeit als auch die Vereinnahmung / Verausgabung zehn Tage vor oder nach dem 31.12. liegt.

Beispiel:
Gemäß dem Mietvertrag ist die die Praxismiete bis zum 3. eines jeden Monats fällig. Der Zahnarzt zahlt die Miete für den Monat Januar 2010 bereits am 30.12.2009.

Bei der Praxismiete handelt es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung. Die Fälligkeit der Praxismiete liegt mit dem 3. des Monats innerhalb von zehn Tagen nach dem 31.12.2009. Da auch die Zahlung in dem Zehn-Tage-Zeitraum liegt, ist nicht der Geldabfluss, sondern die wirtschaftliche Zugehörigkeit – nämlich das Jahr 2010 – maßgebend.

Der Versuch, die Steuerlast durch Vorziehung von Betriebsausgaben zu mindern, wäre in diesem Beispiel misslungen. Die Anschaffung von Verbrauchsmaterial hingegen ist nicht regelmäßig wiederkehrend. Hier kann die Zahlung auch noch am 31.12. erfolgen, um die Ausgaben erfolgreich in dem Jahr 2009 zu berücksichtigen.

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