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Tücken der modernen Praxis – Schweigepflicht –

Der Zahnarzt und seine Praxismitarbeiter haben gemäß § 203 StGB über das ihnen Anvertraute zu schweigen. Doch die neuen technischen Möglichkeiten führen dazu, dass es heute schwierig ist, noch etwas wirklich geheim zu halten. Diskretion wird in vielen Praxen groß geschrieben und so soll dieser Hinweis lediglich dafür sensibilisieren, wie schwierig die Einhaltung des Gebots der Schweigepflicht bei unseren neuen Medien tatsächlich ist. Hierzu einige Beispiele:

1. Die offene Rezeption
Der Trend bei Praxiseinrichtungen geht weg vom Tresen mit einer hohen Front hin zu einem schreibtischähnlichen Tresen. Doch dieser weist auch viele Tücken auf. Konnte früher so manches vor den neugierigen Augen der Patienten hinter dem Tresen versteckt werden, muss nun besonders darauf geachtet werden, was sich an Papieren auf dem Tresen befindet. Gleiches gilt für den Computerbildschirm, der sich üblicherweise auf dem Empfangstresen befindet.
Offenbart der Patient hingegen selbst am Tresen und im Beisein von anderen Patienten dem Zahnarzt oder seinem Personal den Grund seines Verlangens nach ärztlicher Leistung, so stellt dies keinen Bruch der Schweigepflicht dar. Allerdings sollte dem Patienten auch die Chance eingeräumt werden, ein vertrauliches Gespräch in Abwesenheit anderer Patienten zu führen.

2. Das Wartezimmer
Auch durch eine noch so gute Bestellpraxis kann es dazu kommen, dass Patienten im Wartezimmer noch einige Minuten warten müssen oder begleitende Angehörige sich die Zeit im Wartezimmer vertreiben müssen. Die Langeweile des Wartens und die Stille des Wartezimmers verführt dazu, darauf zu achten, was um einen herum gesprochen wird. So kann mancher einer Gespräche am Tresen verfolgen, über deren Inhalt er besser nicht in Kenntnis gesetzt werden sollte, wie z.B. „Herr Meier, Sie haben aber Ihre letzte Rechnung noch nicht bezahlt” oder „Frau Schulze, Sie haben die Ratenzahlungsvereinbarung noch nicht zurückgeschickt”.

3. Telefon / Fax
Kommunikationsmittel, wie Telefon und Telefax sind aus einer täglichen Praxis nicht mehr wegzudenken. Vorteilhaft ist es sicherlich, das Fax-Gerät dort stehen zu haben, wo der Eingang des Faxes von der Helferin sofort wahrgenommen werden kann, so dass sie entsprechend auf das Fax reagieren kann. Ist dies allerdings der Eingangsbereich der Praxis bzw. die offene Rezeption, so birgt dies ebenfalls die Gefahr, dass die neugierigen Augen des Patienten Informationen wahrnehmen, die nicht für ihn bestimmt sind.
Erfolgt daher, was sich aus Kostengründen anbietet, die Korrespondenz, die Terminvergabe und die Abrechnung über die an der Rezeption tätige Helferin, so sollte diese besonders neben Freundlichkeit auch auf Diskretion geschult werden. Besonders gilt dies auch für ankommende Telefonate. Wird lediglich ein Termin vereinbart, sind solche Telefonate nicht von großer Bedeutung. Wird hingegen ein histologischer Befund mitgeteilt oder Ratenzahlungsbedingungen vereinbart, wären dies Informationen, die nicht für die Ohren Dritter bestimmt sind. Fallen solche Telefonate an, sollten diese von einem Nebenanschluss geführt werden.

4. Fazit
Es sollte unter dem Gesichtspunkt der Beachtung der Schweigepflicht ein Höchstmaß an Diskretion geübt werden. Diese besteht nicht nur in der Führung der Karteikarte und dem Gespräch im Behandlungszimmer, sondern beginnt an der Praxistür und endet auch hier.
Auf der einen Seite offenbaren die Menschen via Internet heute mehr Informationen über sich als jemals zuvor, auf der anderen Seite sind die Patienten aber auch immer kritischer geworden, was den Umgang mit ihren Daten betrifft. Es ist daher gut für das eigene Praxisimage, wenn Sie dem Patienten gegenüber deutlich machen, dass bei Ihnen Diskretion groß geschrieben wird!

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