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Tod des Patienten – was passiert nun mit seiner noch offenen Rechnung?

Der Patient verstirbt, bevor er seine Rechnung bei Ihnen ausgeglichen hat. Ein Ereignis, das gar nicht so selten ist und immer wieder Fragen aufwirft. Kann und darf man seine Forderung gegen wen im Todesfall realisieren? Solche Fragen stellen sich vor allem dann, wenn in der Rechnung hohe Auslagen für z.B. Implantatteile oder Zahnersatz enthalten sind, also Kosten, die der Zahnarzt/die Zahnärztin Dritten schuldet und die auf Bezahlung bestehen.
Häufig bekommt der Zahnarzt/die Zahnärztin zunächst gar nicht mit, dass der Patient verstorben ist und erst auf die Mahnung folgt dann ein Brief oder ein telefonischer Anruf, in dem das traurige Ereignis zur Kenntnis gebracht wird. Es stellt sich die Frage, ob durch den Tod auch die offene Rechnung des Patienten erlischt?
Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Der Erbe haftet zugleich bei Annahme der Erbschaft für alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen (1967 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass die Erben, die eine Erbschaft annehmen, auch die Schulden des Erblassers -des verstorbenen Patienten- auszugleichen haben. Hat der Verstorbene durch letztwillige Verfügung nicht geregelt, wer sein Erbe sein soll und ist nicht klar, wer gesetzlicher Erbe ist, können Erbstreitigkeiten nicht ausgeschlossen werden. Dies kann für den Zahnarzt bedeuten, dass er viel Geduld braucht, weil zunächst erst einmal festgestellt werden muss, wer überhaupt Erbe ist, damit er seine Forderung diesem oder diesen gegenüber geltend machen kann.
Verbindliche Auskunft darüber, wer Erbe ist, kann das Nachlassgericht erteilen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Bei der Geltendmachung einer Forderung in eine Erbschaft ist zu beachten:

  1. Erben mehrere, so haften alle Erben gemeinschaftlich als Gesamtschuldner, bis das Erbe auseinandergesetzt ist, d.h. jeder Miterbe haftet für die Gesamtforderung.
  2. Der Erbe kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls die Erbschaft ausschlagen. Befindet sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland, verlängert sich die Frist auf 6 Monate (§§ 1942 ff BGB).
  3. Ist kein Erbe vorhanden oder schlagen alle Erben die Erbschaft z.B. wegen Überschuldung aus, erbt der Fiskus (§ 1936 BGB). Der Staat kann die Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Ist der Nachlass z.B. überschuldet, ist der Fiskus nicht verpflichtet, die Schulden des Verstorbenen zu begleichen, er haftet als gesetzlicher Erbe nur mit dem übernommenen Nachlass.
  4. Durch Nachlasspflegschaft, Nachlassinsolvenzverfahren oder Dürftigkeitseinrede können die Erben die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken. Reicht dieser nicht aus, um alle Forderungen zu begleichen, kann der Zahnarzt / die Zahnärztin die Forderung nur zu einem geringen Teil oder gar nicht realisieren.

Fazit:
Verstirbt der Patient vor Ausgleich der Rechnung, muss dies nicht bedeuten, dass die Forderung nicht mehr realisiert werden kann. Stehen die Erben aber nicht sofort fest und wird der Nachlass nicht sofort geregelt, muss der Zahnarzt/die Zahnärztin sich darauf einstellen, dass es einige Zeit dauert, bis die Forderung ausgeglichen wird.
Pech, wenn der Nachlass überschuldet ist, weil die Realisierung der offenen Forderung nicht sicher ist. Aber das gilt ja auch dann, wenn der Schuldner (Patient) mittellos ist. Es zeigt sich einmal mehr, dass es durchaus Sinn macht, für die tatsächlichen Auslagen einen Vorschuss zu fordern.

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