Therapeutische Aufklärung
Der Patient ist nicht nur über Art und Umfang der geplanten Behandlungsmaßnahme aufzuklären, damit er wirksam in die Behandlung einwilligen kann, daneben hat der Behandler auch eine sogenannte therapeutische Aufklärungspflicht. Die therapeutische Aufklärung – auch Sicherungsaufklärung genannt – ist Teil der generellen Aufklärungspflicht des Arzt/Zahnarztes. Die Patienten sind aufzuklären, zu informieren und zu unterweisen, um sie vor Schaden zu bewahren. Für den Zahnarzt hat die therapeutische Aufklärung besondere Bedeutung für die Aufklärung über Folgen eines Verhaltens nach medizinischen Eingriffen. So hat er den Patienten nicht nur über Art und Umfang einer Extraktion aufzuklären, er hat gegebenenfalls auch zum Beispiel den eindringlichen Rat zu erteilen, vor und nach der Behandlung keine anregenden Getränke zu sich zu nehmen. Bei Verabreichung von Medikamenten ist dem Patienten deutlich zu machen, dass möglicherweise eine ausreichende Verkehrstüchtigkeit zum Lenken eines Fahrzeugs oder Sicherheit zum Bedienen von Maschinen nicht gegeben ist. Wird der Patient therapeutisch nicht ausreichend aufgeklärt, könnte er bei Eintritt eines Schadens den Behandler mit Erfolg regresspflichtig machen.
Auch die vorgenommene therapeutische Aufklärung ist aus Beweisgründen durch einen kurzen Vermerk auf der Karteikarte zu dokumentieren.
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