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Stolpersteine bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Bekanntlich bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Unbekannt ist, dass den Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung auch Hinweispflichten treffen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB III soll der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung den Arbeitnehmer auf seine Meldeobliegenheit bei der Agentur für Arbeit gem. § 38 SGB III hinweisen. Der Arbeitnehmer ist nämlich bei Vermeidung einer Sperrfrist gehalten, bei Erhalt einer Kündigung oder bei sonstiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kündigung und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts (= Zugang der Kündigung) bei der Agentur für Arbeit seiner Meldeobliegenheit nachzukommen. (§ 38 Abs. 1 SGB III). Der Gesetzgeber will hierdurch erreichen, dass eine Vermittlung eines Arbeitssuchenden in eine freie Stelle möglichst zeitnah erfolgt.
Kommt der Arbeitnehmer seiner Meldeobliegenheit nicht rechtzeitig nach, kann das Arbeitsamt eine Sperrfrist bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes verhängen (§ 159 Abs. 1 Satz Nr. 7 SGB III).
Welche Folgen hat es nun für den Arbeitgeber, wenn er seinen Arbeitnehmer nicht auf die Meldeobliegenheiten hinweist und der Arbeitnehmer sich aus diesem Grund nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet? Macht sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig oder ist die Kündigung gar unwirksam?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Unterlassen der Hinweispflicht für den Arbeitgeber keine rechtlichen Folgen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 29.09.2005, AZ: 8 AZR 571/04 und 8 AZR 49/05 ausgeführt, dass der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber keine Ansprüche geltend machen kann, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflicht unterlassen hat und der Arbeitnehmer seiner Meldeobliegenheit nicht rechtszeitig nachgekommen ist. Aus der Verletzung der Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die Meldeobliegenheit des Arbeitnehmers kann keine Sanktion für den Arbeitgeber hergeleitet werden, weil die Norm überhaupt nicht sanktionsbewehrt ist. Dennoch empfehle ich aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, in dem Kündigungsschreiben den Hinweis auf die Meldeobliegenheit aufzunehmen. Er könnte z.B. wie folgt lauten:

„Zur Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sind Sie nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, sich entweder spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb von drei Tagen nach Erhalt dieser Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden und aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.”

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