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Umsatzsteuer – Änderungen beim Kleinunternehmer ab 2020

Praxen mit geringen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen (bspw. im Rahmen des Eigenlabors oder bei Gutachten) soll kein übermäßiger bürokratischer Aufwand entstehen. Deshalb gibt es die Kleinunternehmer-Regelung. Der Kleinunternehmer-Status ist dabei an die Höhe des steuerpflichtigen Umsatzes gekoppelt.

Bisherige Regelung
Im Vorjahr darf der Umsatz 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen.

Ab 2020 gilt
Im Vorjahr darf der Umsatz 22.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr (wie bisher) voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen. Für das Jahr 2020 ist der Umsatz des Jahres 2019 maßgebend.

Vorteile der Kleinunternehmer-Regelung
Für die Kleinunternehmer-Regelung spricht insbesondere der Wettbewerbsvorteil bei Leistungen gegenüber Privatpersonen und Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dazu kommt der geringere bürokratische Aufwand.

Nachteile der Kleinunternehmer-Regelung
Von Nachteil kann der Kleinunternehmer-Status vor allem dann sein, wenn mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen in Verbindung stehende, hohe, mit Umsatzsteuer belastete Ausgaben anfallen und größere betriebliche Investitionen getätigt werden.

Verzicht auf den Kleinunternehmer-Status ist möglich
Verzichten Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung, unterliegen Ihre Leistungen der Regelbesteuerung. Sie müssen dann auf die maßgebenden Leistungen Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen, dürfen aber auch Vorsteuer abziehen.

Achtung: Verzichten Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung, bleiben Sie mindestens fünf Jahre an Ihre Entscheidung gebunden. Die fünfjährige Bindungsfrist sollten Sie unbedingt berücksichtigen, wenn Sie freiwillig vom Kleinunternehmer-Status zur Regelbesteuerung wechseln.

Dieser Tipp kommt von:
Koch & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH
Joachimstraße 3
30159 Hannover
Web: https://www.koch-kollegen.de

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