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Steuerfallen bei Gemeinschaftskonten

Viele Ehepartner sowie Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaftsgemeinschaften und Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft verfügen über sogenannte Gemeinschaftskonten.

Im Normalfall, dass heißt ohne besondere Vereinbarungen und ohne besondere Umstände, steht das Geld auf diesen Gemeinschaftskonten den Partnern zu je 1/2 zu.

Zahlt folglich ein Partner auf das Konto Geld ein, liegt eine Schenkung an den anderen Partner in Höhe von 50% vor. Solange die Freibeträge für die Schenkungsteuer nicht überschritten werden, löst dieser Vorgang noch keine Steuer aus.

Weitere Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto oder weitere Schenkungen innerhalb von 10 Jahren können jedoch dazu führen, dass die Freibeträge überschritten werden, sodass dann Schenkungsteuerzahlungen in Betracht kommen.

Im Todesfall melden die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Verpflichtung die Gemeinschaftskonten an die Finanzämter. Dabei stellt sich dann häufig heraus, dass entweder bei der Errichtung des Gemeinschaftskontos oder bei späteren Einzahlungen keine Schenkungsteuererklärung abgegeben wurde. Dies kann zu hohen Steuerzahlungen führen. Auch die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens kommt in Betracht.

Sollte einer der Partner versterben und der Überlebende sein Alleinerbe werden, dann könnte es sogar soweit kommen, dass das Geld auf dem Gemeinschaftskonto zwei Mal versteuert wird. Zum ersten Mal könnte Schenkungsteuer bei Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto (zu 50% zu Gunsten des anderen Partners) entstehen. Des Weiteren könnte Erbschaftsteuer im Todesfall entstehen. Nämlich dann, wenn derjenige, der das Geld eingezahlt hat, dies nunmehr vom Verstorbenen zurückerhält.

Es empfiehlt sich deshalb für die Ehegatten bzw. Lebenspartner zusammen mit dem Kreditinstitut eine eindeutige Regelung festzulegen, wie das Guthaben auf Gemeinschaftskonten aufzuteilen ist. Außerdem ist die Einrichtung von Gemeinschaftskonten nicht unbedingt notwendig. In vielen Fällen reicht es aus, dem Partner eine Vollmacht über bestehende Konten zu erteilen.

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