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Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben

Ausgangslage
Bislang wurden bei der verspäteten Abgabe von Steueranmeldungen lediglich Verspätungszuschläge durch das Finanzamt festgesetzt.

Neuregelung
Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie (Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012) für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens.

Zwar stellte auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit” dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergessen.

In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen. Diese Ausnahme will die Finanzverwaltung nun ab 2012 nicht mehr zur Anwendung bringen.

Verspätete Zahlung
Die beschriebene Verschärfung gilt nur in den Fällen, in denen die Abgabe verspätet erfolgt. Für Fälle, in denen die Anmeldung fristgerecht abgegeben, die Zahlung aber verspätet geleistet wird, erhebt das Finanzamt – wie bisher praktiziert – Säumniszuschläge.

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