Stellenanzeige für „Zahnarzthelferin“ – was es zu beachten gilt
Ob Stellenanzeige übers Internet oder über die Zeitung, es gibt einiges, was man beachten sollte, wenn man eine Stellenanzeige schaltet, um Personal zu suchen.
Stellenanzeigen dürfen keine Benachteiligung wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität beinhalten (§§ 11, 7, 1 Allgemeines Gleichstellungsgesetz =AGG).
Stellenanzeigen müssen daher geschlechtsneutral sein, d.h. bei der Suche nach einer Zahnarzthelferin, ohne Hinweis, dass die Anzeige sich auch an männliche Bewerber richtet, birgt für den Anzeigenden das Risiko von Entschädigungs- und Schadensersatzzahlungen.
Wie heißt nun aber eine männliche Putzfrau – Putzmann? In der Rechtsprechung wurde hierzu ausgeführt, dass für den Fall, dass sich aufgrund der geschichtlichen Entwicklung eine weibliche oder männliche Berufsbezeichnung herausgebildet hat, wie z.B. Putzfrau oder Heizungsmonteur, keine neuen Wortkreationen für den Beruf gebildet werden müssen. Vielmehr ist zum Beispiel durch den Zusatz „weiblich/männlich” oder „Zahnarzthelfer/-in” deutlich zu machen, dass das Angebot geschlechtsneutral gilt- also auch für die jeweils anderen Bewerber.
Doch was ist, wenn gegen diese Neutralität verstoßen wird? Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (Portokosten, Papierkosten etc.). Liegt ein Schaden vor, der nicht Vermögensschaden ist, so ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet, die bei Ablehnung des Bewerbers bis maximal drei Monatsgehälter betragen kann (§ 15 AGG). Der abgelehnte Bewerber kann dies einklagen. Hierbei hat der abgelehnte Bewerber nur Indizien zu beweisen, aus denen sich eine Benachteiligung vermuten lässt. Der Arbeitgeber hingegen muss dann nachweisen, dass der Arbeitnehmer nicht aus diesem Grund abgelehnt wurde. Eine oftmals schwierige Beweislage.
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist aber, dass der Bewerber aufgrund seiner Vorkenntnisse objektiv für die in Aussicht gestellte Stelle in Frage kam und sich subjektiv ernsthaft beworben hat. Neuerdings zeigt sich, dass sich Personen um eine Stelle bewerben, die darauf aus sind, wegen eines Verstoßes gegen das AGG Entschädigungszahlungen zu erlangen.
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