Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafters einer Berufsausübungsgemeinschaft – Verträge prüfen!
In den letzten Jahren gewinnt bei Prüfung der Sozialversicherungsträger die Frage, ob ein Zahnarzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft Gesellschafter ist oder eine Scheinselbständigkeit besteht, immer häufiger an Bedeutung. Kommt der Sozialversicherungsträger zu dem Ergebnis, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt, werden für den Scheingesellschafter Sozialversicherungsbeiträge verlangt und dies auch rückwirkend. Die finanzielle Belastung des Praxisinhabers kann erheblich sein, denn er ist in seiner Praxis zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für bei ihm angestellte Zahnärzte verpflichtet.
Die Frage der Scheinselbständigkeit spielt auch in der Rechtsprechung eine immer größere Rolle. So hat sich das Bundessozialgericht hiermit mehrfach beschäftigt.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat unter Berufung auf die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts in einem speziellen Fall deutlich herausgearbeitet, worin der Unterschied zwischen einer angestellten Tätigkeit und einer solchen als freiberuflicher Gesellschafter zu sehen ist (Urteil vom 23.11.2016, L 5 R 1176,15). Das LSG hat unter anderem in dieser Entscheidung ausgeführt, dass maßgebend für die Beurteilung einer freiberuflichen Tätigkeit ist, dass der Betreffende über seine Arbeitskraft und seine Arbeitszeit frei verfügen kann und er ein wirtschaftliches Berufsrisiko am Fortbestand der Praxis trägt. „Die Tätigkeit in freier Praxis beinhaltet damit zum einen eine wirtschaftliche Komponente – die Tragung des wirtschaftlichen Risikos wie auch eine Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der Praxis – und zum anderen eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht.”
In dem entschiedenen Fall hat das Gericht eine freiberufliche Tätigkeit in einer Gesellschaft verneint, in der ein Zahnarzt nach dem Gesellschaftsvertrag nur zu 30 % des von ihm erwirtschafteten Honorars beteiligt war, aber im Übrigen am Kapital der Praxis nicht. Auch war ein immaterieller Abfindungsanspruchs im Falle des Ausscheidens ausgeschlossen bzw. begrenzt.
Ein genauer Kriterienkatalog für die Unterscheidung zwischen freiberuflicher Gesellschaftertätigkeit und angestellter Tätigkeit lässt sich nicht aus der Entscheidung herleiten, es kommt stets auf eine Prüfung des Einzelfalles an. Aus diesem Grunde rate ich, bestehende Verträge zu überprüfen und diese gegebenenfalls, sofern erforderlich, anzupassen.