Schadensersatz bei Verzug
Der Eintritt des Verzugs ist von großer wirtschaftlicher Bedeutung, weil der Schuldner (Patient) von diesem Zeitpunkt die durch den Verzug entstehenden Schäden des Gläubigers (Zahnarzt) neben der Hauptforderung zu ersetzen hat. Dazu gehört zunächst die Verzinsung der Forderung des Gläubigers.
Ebenso wirtschaftlich bedeutsam ist auch die Verpflichtung des Schuldners, die dem Gläubiger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen Kosten, z.B. die Kosten seines Rechtsanwalts, zu tragen. Daraus folgt zugleich, dass durch ein sinnvolles Forderungsmanagement in der Praxis vor Beauftragung des Rechtsanwalts dafür zu sorgen ist, dass der Schuldner in Verzug gesetzt wird. Führt nämlich erst der Anwalt den Verzugseintritt herbei und zahlt der Schuldner seine Verpflichtungen vor Eintritt des Verzuges, trägt der Gläubiger die entstandenen Anwaltskosten selbst.
Auch die Kosten der Mahnung zum Verzugseintritt können dem Schuldner nicht auferlegt werden, weil diese vor Verzugseintritt angefallen sind.
Fraglich ist, ob der Schuldner auch für die Kosten eines nach Eintritt des Verzugs eingeschalteten Inkassobüros oder solche einer Wirtschaftsauskunft haftbar gemacht werden kann. Nach allgemeiner Rechtsmeinung können solche Kosten nur in dem Umfang dem Schuldner auferlegt werden, wenn diese auch von einem Anwalt im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes verlangt werden können. Die Höhe hängt vom jeweiligen Streitwert ab. Es ist daher zu beachten, dass nicht in jedem Fall alle dem Gläubiger während des Verzugs entstandenen Kosten dem Schuldner auferlegt werden können, sondern grundsätzlich nur solche, die dem adäquaten Kausalverlauf entsprechen und sachdienlich sind. Es gehört nämlich zum Grundsatz jeglicher Schadensersatzverpflichtung stets auch eine Schadensminderungspflicht des Berechtigten.
Bei kostenverursachenden Maßnahmen auch nach Verzugseintritt ist daher Vorsicht geboten!
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