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Wer kennt es schon? Das Geschäftsgeheimnisgesetz

Von der Öffentlichkeit kaum beachtet ist am 26.04.2019 das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz setzt die EU-Know-how-Richtlinie 2016/943 vom 08.06.2016 in nationales Recht um.

Das Gesetz dient dem Schutz vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen (§ 1 Abs. 1 GeschGehG).

Geschäftsgeheimnis ist jede Information,

Hierunter fallen z.B. Kunden- und Lieferantenlisten, Geschäftspläne, Marktstrategien und Marktforschungsergebnisse, Entwicklung von in der Praxis verwendeten Formularen, Umsätze der Praxis, Gewinn und Verlustrechnung, Gehaltsstruktur etc..

Eine Unterscheidung zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nimmt das Gesetz dabei nicht vor, sondern spricht nur noch einheitlich von Geschäftsgeheimnis. Diese Begriffsbestimmung sollte in Zukunft auch bei der Abfassung von Arbeitsverträgen verwendet werden.

Doch was bedeutet dies für die Zahnarztpraxis und seine Angestellten? Diese unterliegen bereits gemäß § 203 StGB der Schweigepflicht und haben daher über ihre Kunden/Patienten zu schweigen. Hierzu sind sie auch gem. § 241 BGB zivilrechtlich verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch weiterhin aufrechterhalten. Daneben gibt es aber noch weitere Betriebsgeheimnisse, wie z.B. besondere in der Praxis ausgearbeitete Marketingstrategien oder Geschäftspläne, aber auch mit Lieferanten vereinbarte besondere Bedingungen, besondere in der Praxis entwickelte Formulare, Patientenlisten etc. über die der Arbeitnehmer –auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses- schweigen muss. Aus diesem Grunde findet sich in vielen Arbeitsverträgen bereits jetzt eine generelle Klausel, dass der Arbeitnehmer über alle ihm während seiner Anstellung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu bewahren hat.

Dies würde aber heute nach dem GeschGehG allein nicht mehr genügen, denn neben dem Geheimhaltungswillen des Geheimnisinhabers muss auch noch objektiv durch Schutzmaßnahmen der Geheimhaltungswille nach außen manifestiert werden. Eine solche objektive Manifestation des Geheimhaltungswillens kann beispielsweise erfolgen, wenn im Arbeitsvertrag konkret benannt wird, was geheim gehalten werden muss, wie z.B. die Verpflichtung des Arbeitsnehmers, darüber zu schweigen, mit welchen Lieferanten oder zahntechnischem Labor die Praxis zusammenarbeitet, welche besonderen Lieferbedingungen bestehen, welche Geschäftsstrategien in der Praxis verfolgt werden, etc..

Wenn dies hinreichend konkret im Arbeitsvertrag ausgestaltet ist, dann kann sich der Geschäftsinhaber im Falle einer Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nach dem GeschGehG dagegen wenden und z.B. auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Unterlassen klagen. Auch einen Schadensersatzanspruch etc. kann er geltend machen.

Praktische Relevanz hat das für die einzelne Zahnarztpraxis durchaus, denn nicht nur die Patienten sind heute ein flüchtiges Gut, sondern auch die Mitarbeiter, wie die Helfer/innen oder angestellte Zahnärzte/innen. Es kann daher durchaus von Interesse sein, besondere Marktstrategien, die z.B. durch besondere Werbemaßnahmen individuell entwickelt wurden, oder für die Praxis entwickelte Formulare etc., zu schützen.

Wenn auch der Anwendungsbereich des GeschGehG für die zahnärztliche Praxis wegen der Schweigepflicht gem. § 203 StGB nicht sehr häufig in Betracht kommt, sollte man zumindest Wissen, dass es den Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch das Gesetz gibt.

Diese Tipps kommen von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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