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Rentenerhöhung – Achten Sie auf die Steuerpflicht!

Zum 1.7.2016 sind die Renten um 4,25 % im Westen gestiegen. Die Erhöhung ist eine gute Nachricht für Senioren. Doch immer mehr Rentner rutschen in die Steuerpflicht. Laut einer Prognose des Bundesfinanzministeriums werden rund 160.000 Senioren erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen.

Wann müssen Rentner überhaupt Steuern für ihre Renteneinkünfte zahlen?
Bei einem ledigen Rentner entsteht im Jahr 2016 eine Steuerpflicht grundsätzlich bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8.652 EUR im Jahr. Der Rentenbruttobetrag entspricht dabei nicht dem zu versteuernden Einkommen. Der individuelle Rentenfreibetrag wird zunächst abgezogen. Dieser richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr. Von dem übrigen steuerpflichtigen Teil werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen.

Welche Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können geltend gemacht werden?
Als Sonderausgaben sind zum Beispiel die folgenden Aufwendungen abzugsfähig: Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie zu Unfall oder auch Haftpflichtversicherungen). Als außergewöhnliche Belastungen können beispielsweise Krankheitskosten (nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung) angesetzt werden. Zudem kann sich die Steuer ermäßigen, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Reinigungshilfen oder Pflege- und Betreuungsleistungen) in Anspruch genommen wurden.

Fazit
Im Zweifel empfiehlt es sich, eine Berechnung des zu versteuernden Einkommens durch einen Steuerberater durchführen zu lassen. Sollte es zu einer Steuerpflicht auf Grund der Rentenerhöhung kommen, kann rechtzeitig durch die Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Finanzamt reagiert werden.

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