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Reglementierungen wo man hinschaut!

Wer kennt das nicht? Da hat man es eilig und freut sich, einen kostenlosen Parkplatz gefunden zu haben. Wenn die Benutzung nur unter Verwendung einer Parkscheibe möglich ist, geht die Suche nach der Parkscheibe los. Ach was, hier ist ein Zettel, schnell die Ankunftszeit notiert und deutlich hinter die Windschutzscheibe gelegt. Die Überraschung ist groß, wenn bei der Rückkehr ein Knöllchen am Scheibenwischer prangt.

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Laut einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 02.08.2011, AZ: 53 Ss OWi 495/10, genügt ein solcher Zettel nicht. Vorgeschrieben ist allein eine Parkscheibe und dann auch noch in einer Größe von 110 mm x 150 mm. Dies folgt aus Bild 318, Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO. Bei Missachtung dieser Maße liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Das OLG Brandenburg begründet seine Entscheidung damit, dass Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass die vorgeschriebene Größe und des Inhalts der Parkscheibe ein problemloses Ablesen der eingestellten Zeit ermöglichen soll und so eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Höchstparkdauer durch die Beachtung einheitlicher normierter Vorkehrungen zuverlässig möglich sein soll.

Wussten Sie dass? Ich wünsche einen schönen bußgeldfreien Urlaub.

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