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Wie können Zahlungsausfälle in größerem Umfang verhindert werden?

Der Behandler hat den gesetzlich versicherten Patienten über die von ihm selbst zu tragendenden Kosten (Eigenanteil) schriftlich aufzuklären (§ 630 c Abs. 3 BGB).

Dieses Formerfordernis sollte nicht missachtet werden, denn häufig gelingt nicht der Beweis, dass der Patient wusste, welche Kosten er zu tragen hat, wenn ein solch schriftlicher Beleg nicht vorgelegt wird. Viele Zahlungsklagen scheitern, weil der Patient einwendet, er sei über die von ihm zu tragenden Kosten nicht aufgeklärt worden und wusste daher nicht, was er zahlen sollte.

Steigende Preise führen dazu, dass die Zahl der Patienten, die ihre Rechnungen nicht bezahlen, wieder steigen. Umso höher die Rechnung ist, umso eher bleibt diese beim Patienten liegen.

Dies kann verhindert werden, indem häufiger Teilleistungen abgerechnet werden.

Dies bedeutet zwar im Einzelfall einen Mehraufwand, weil mehrere Pläne über die vom Patienten zu tragenden Eigenanteile erstellt werden müssen, wenn eine umfangreiche Sanierung in mehreren Quadranten durchgeführt werden soll. Finanziell kann der Patient jedoch eher eine Krone in einem Monat und eine Brücke im folgenden Monat zahlen, als eine Rechnung über eine Krone und eine Brücke insgesamt.

Will man daher größere Zahlungsausfälle vermeiden, sollte man daher z.B. quartalsweise die erbrachten Leistungen –wenn möglich- dem Patienten in Rechnung stellen, auch wenn dies Mehraufwand für die Helferin bedeuten kann.

Zahlt der Patient nicht und sucht z.B. nach der ersten Teilrechnung über die Krone den Behandler nicht mehr auf, kann so ein größerer Zahlungsausfall verhindert werden.

Mitunter wird auch schon bei der Aufklärung über die Eigenanteilkosten die Frage vom Patienten gestellt, ob er diese Kosten nicht auch in Teilzahlungen erbringen kann.

Wird mit dem Patienten eine Ratenzahlung vereinbart, sollte mit der Zahlung der Raten nicht erst nach Abschluss der Behandlung begonnen werden, sondern der Patient sollte, wenn er bereits vor Behandlungsbeginn nach einer solchen nachgefragt hat, zeitnah mit dieser beginnen, wenn z. B. eine Behandlung mit Implantaten geplant ist, für Implantatteile oder bei aufwendigem Zahnersatz für die Material- und Laborkosten. Wird vereinbart, dass der Patient bereits während der Behandlung Raten zahlt, kommt es immer wieder vor, dass er den nächsten Termin nicht mehr wahrnimmt und auch später nie wieder erscheint. Das ist zwar ärgerlich, doch zugleich verhindert dies größere Zahlungsausfälle. Aber Achtung: Eine notwendige medizinische Leistung darf nicht von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden!

Zahlungsausfälle können auch dadurch verhindert werden, dass Vorschüsse –insbesondere für Auslagen wie z.B. Implantatteile genommen werden. Auch wenn der Patient eine Versorgung mit einem aufwendigeren Zahnersatz als die Regelversorgung wünscht, können Vorschüsse in angemessener Höhe dafür genommen werden.

Wer kennt das nicht: Man will eine Rechnung zahlen, kann aber die aufgedruckte Bankverbindung (IBAN) nicht oder nur sehr schwer lesen. Achten Sie daher darauf, dass z.B. in Fettdruck und in möglichst lesbarer Form die Bankverbindung erkennbar ist.

Immer wieder ist festzustellen, dass in einigen Zahlungserinnerungen und Mahnungen die Bankverbindung nicht enthalten ist. Will der Patient überweisen, findet seine Rechnung nicht oder hat diese zur Erstattung eingereicht, wird er dies in der Regel nicht unbedingt während ihrer Praxiszeiten machen. Findet er dann die Bankverbindung auf der Zahlungserinnerung/Mahnung nicht, ist die Gefahr groß, dass erneut der Ausgleich vergessen wird, weil der Anruf in der Praxis zur Erfragung der Kontoverbindung erst am nächsten Tag oder der nächsten Woche möglich ist und dann ganz unterbleibt.

Ferner sollte auf der Zahlungserinnerung/Mahnung als Zahlungsziel eine nach dem Kalender bestimmte Frist enthalten sein, z.B. zahlbar bis zum 29.02. und nicht zahlbar innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung. Dabei sollte die gesetzte Frist nicht zu lang, allerdings auch nicht zu kurz bemessen werden. Aufgrund der langen Postlaufzeiten wird eine Frist von einer Woche heute sicherlich als zu kurz bemessen sein, denn häufig wird die Post auch in der Stadt nur noch einmal pro Woche zugestellt. Eine Frist von 2 Monaten ist dagegen für die Patienten komfortabel, aber auch sehr lang. Ein Zahlungsziel zwischen drei und vier Wochen ist sicherlich angemessen.

Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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