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Wenn der Patient nicht zahlt!

Die Übersendung der Liquidation führt nicht immer automatisch zum Zahlungsausgleich.

In der Regel folgt dann die Zahlungserinnerung und anschließend die 2. und 3. Mahnung.

Doch eine Zahlungserinnerung ist nicht zu verwechseln mit einer Mahnung und daher auch nicht die 1. Mahnung.

Eine Zahlungserinnerung ist eine freundliche Aufforderung an einen säumigen Patienten, die bereits erbrachten Leistungen zu bezahlen. Sie ist häufig sinnvoll, denn jeder kann einmal den Ausgleich einer Liquidation vergessen. Eine Zahlungserinnerung sollte aber möglichst ein mit Datum belegtes Zahlungsziel enthalten, bis zu welchem Zeitpunkt die Liquidation auszugleichen ist. Die gesetzte Zahlungsfrist sollte nicht zu lange, aber auch nicht zur kurz bemessen sein. Da die meisten Zahlungserinnerungen per Post versendet werden, sollte auch beachtet werden, dass der Postweg sich deutlich verlängert hat. Eine Auslieferung per Post kann heute auch schon mal deutlich mehr als 2 bis 3 Tage dauern. Hat der Patient die Zahlungserinnerung nicht erhalten, kann er hierauf auch nicht reagieren.

Von der Zahlungserinnerung abzugrenzen ist die Mahnung. Die Mahnung ist eine an den Schuldner/Patienten gerichtete Aufforderung, die Liquidation zu bezahlen. Sie ist rechtlich eine nicht formgebundene, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie setzt die Fälligkeit der Liquidation voraus. Sie sollte eindeutig und bestimmt sein, d.h. sie sollte für den Patienten erkennbar die Aufforderung der Zahlung einer bestimmten Liquidation enthalten. Ferner sollte die Mahnung eine per Datum belegte Frist enthalten, bis zu der der Patient die Rechnung ausgleichen soll. Auch hier gilt, dass die Frist nicht zu kurz und nicht zu lang bemessen sein sollte und Postlaufzeiten zu berücksichtigen sind – Wochenfristen sind daher zu kurz, Frist von 2 – 3 Wochen sicherlich angemessen.

Ist der Patient gemahnt, gerät er nach Ablauf der Frist mit der Mahnung in Verzug. Es bedarf dann nicht mehr einer zweiten Mahnung, sondern nach Ablauf der Frist können sofort weitere Schritte eingeleitet werden, wie die Abgabe der Angelegenheit an einen Anwalt.

Da es jedoch immer wieder vorkommt, dass der Patient am letzten Tag der Frist die Zahlung leistet und Überweisungen bis zu 3 Banktage in Deutschland dauern können, sollte, um unnötige Auseinandersetzung über die Kosten der weiteren Verfolgung der Rechnung zu vermeiden, diese Frist noch abgewartet werden.

Ist der Patient so in Verzug gesetzt, kann die Angelegenheit an ein Unternehmen oder einen Rechtsanwalt zur weiteren Rechtsverfolgung abgegeben werden.

Es ist nachvollziehbar, dass sich viele Praxen diesen Verwaltungsaufwand sparen wollen und aus diesem Grund Abrechnungsfirmen einschalten. Doch zum einen ist nicht jeder Patient bereit, dem zuzustimmen und zum anderen ist dies auch nicht immer kostengünstig. Es sollte daher geprüft werden, ob und ab welchem Zeitpunkt eine Abrechnungsfirma/Inkassounternehmen und/oder Rechtsanwalt eingeschaltet wird, denn heutige Abrechnungssoftwareprogramme erleichtern häufig das Stellen von Zahlungserinnerung und Mahnungen.

Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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