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Nebenpflichten des Patienten aus einem Behandlungsvertrag

Dem Patienten stehen aus einem Behandlungsvertrag nicht nur Rechte zu, sondern ihn treffen auch vertragliche Nebenpflichten. Missachtet der Patient Warnhinweise des Arztes bei Untersuchungen, kann dies eine schadensursächliche Verletzung vertraglicher Nebenpflichten darstellen.
Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG Nürnberg zu beschäftigen. Es hat in seinem Urteil vom 15.02.2023, AZ: 4 U 29/2 ausgeführt, dass ein Patient „naturgemäß“ die allgemeine Pflicht habe, sich gegenüber der Klinik- oder Praxiseinrichtung, anderen Patienten oder dem Personal in der gebotenen Weise sorgfältig zu verhalten. Gegen diese Pflicht verstoße ein Patient, wenn er trotz Warnhinweisen und entsprechenden Fragen nicht die erforderlichen Hinweise erteilt und Mitwirkung vermissen lässt.
Im vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall hatte der Patient bei einer MRT-Untersuchung nicht darauf hingewiesen, dass er seine metallische Orthese nicht abgelegt hat. Er ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass im Untersuchungsraum metallische Gegenstände nicht getragen werden dürfen. Bei der MRT-Untersuchung ist dann die Orthese von dem Magneten des MRT-Geräts angezogen worden, so dass eine Notabschaltung mit erheblichen Kosten vom Arzt vorgenommen werden musste. Diese Kosten wollte sich der Arzt vom Patienten zurückholen.
Das OLG Nürnberg hat festgestellt, dass das Verhalten des Patienten als fahrlässig zu beurteilen ist, weil er aufgrund der Warnhinweise und der Nachfragen auch als medizinischer Laie hätte erkennen können, dass die Orthese bei der Untersuchung nicht hätte getragen werden dürfen.
Dennoch hat das OLG Nürnberg die Klage des Arztes zurückgewiesen, weil im vorliegenden Fall den Mitarbeiterinnen des Arztes mit bloßen Augen, spätestens aber, als sie das Bein des Patienten auf das Gerät gebettet haben, hätte auffallen müssen, dass der Patient eine Orthese getragen hat.
Ferner war auch für den Patienten nicht erkennbar, dass er bei Nichtbeachtung des Warnhinweises einen Schaden in höherem Umfang durch eine Notabschaltung verursachen würde.
Dass Verhalten des Arztes und seiner Mitarbeiter wertet das Gericht aus diesen Gründen als besonders leichtfertig, so dass die Haftung des Patienten hinter der Haftung des Arztes in diesem Fall vollständig zurücktritt.
Aus dieser Entscheidung wird deutlich, dass den Patienten nicht nur Rechte, sondern auch Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag treffen.
Sie zeigt aber auch, dass das eigene Verhalten und das Verhalten der Mitarbeiter für einen Schadenseintritt von besonderer Bedeutung sein kann. Schulung und Aufmerksamkeit der Mitarbeiter sind daher besonders wichtig. Zu denken in einer Zahnarztpraxis ist dabei z.B. an besondere gesundheitlichen Gefahren beim Röntgen.

Dieser Tipp kommt von
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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