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Haftung des Vertragsarztes für Rezeptfälschungen seines Mitarbeiters

Der Vertragsarzt bzw. der Vertragszahnarzt muss, weil seine Mitarbeiter mit äußerst sensiblen Daten umgehen, ein besonderes Vertrauen zu seinen Mitarbeitern haben.

In diesem Vertrauen sah sich ein Arzt massiv gestört, als er feststellen musste, dass ein von ihm sofort fristlos entlassener Mitarbeiter Rezepte missbraucht hatte. Der Arzt stellte zudem Strafanzeige.

Das Sozialgericht Schwerin hat nun in seiner Entscheidung vom 14.06.2023, AZ: S 6 KA 15/20, ausgeführt, dass das Ausschreiben von Blankorezepten, d.h. vom Arzt unterschriebene, aber nicht ausgefüllte Rezeptvordrucke, und dessen unkontrollierte Aufbewahrung in der Praxis einen gröblichen Pflichtverstoß des Vertragsarztes darstelle. Der Vertragsarzt habe seine vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. Dabei gehöre es zum Verantwortungsbereich des Arztes, dass die Krankenkasse nur mit den Kosten für konkrete Verordnungen belastet würde, denn es bestünde ein Zusammenhang zwischen Behandlung einerseits und der Rezeptausstellung andererseits.

In dem vom SG Schwerin zu entscheidenden Fall hat das Gericht jedoch auch festgestellt, dass dem Arzt das Ausstellen von Blankorezepten und deren unkontrollierte Aufbewahrung in der Praxis nicht nachgewiesen werden konnte.

Das SG Schwerin hat ferner ausgeführt, dass der Arzt grundsätzlich nicht verpflichtet sei, sämtliche Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung eigenhändig zu erbringen. Er könne die Durchführung routinemäßiger einfacher Tätigkeiten, wie z.B. das Auffüllen von Rezeptformularen in Druckern, auch durch ärztliches Personal erbringen lassen, was auch durchaus üblich sei. Er hat diese Tätigkeiten lediglich zu überwachen und zu kontrollieren. So gehöre beispielsweise die Vor- und Nachbearbeitung eines Rezepts zu den Aufgaben des Praxispersonals.

„Damit aus einem Rezeptvordruck eine Verordnung über ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel wird, das die Apotheke zulässigerweise ausgeben und anschließend abrechnen kann, ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 AMV die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder bei Verschreibungen in elektronischer Form deren qualifizierte elektronische Signatur erforderlich“. Die Missbrauchsgefahr ergebe sich daher nicht aus einem leeren Rezeptformular, sondern erst mit der Unterschrift des verordnenden Arztes auf dem Rezept.

Das strafrechtliche Handeln eines ehemaligen Praxisangestellten stelle einen Mitarbeiterexzess dar. Eine Regressfestsetzung gegen den Arzt wurde daher von Seiten des Gerichts in diesem Fall abgelehnt.

Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass das Ausstellen von Rezeptformularen künftig immer mehr hinter dem elektronischen Rezept zurücktreten wird. Bei der technischen Unterstützung sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die elektronische Signatur des Arztes seiner eigenhändigen Unterschrift gleichzusetzen ist und nicht die Helferin sondern nur der Arzt seine elektronische Signatur anbringen darf.

 

Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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