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Selbstbestimmungsaufklärung versus therapeutische Information

Der Patient ist vor einer Behandlung aufzuklären, damit er in diese einwilligen kann (§ 630 e BGB) und über den Verlauf und die Therapie zu informieren (§ 630 c BGB). Und dies ist, soweit notwendig auch in der Patientenakte zu dokumentieren.

Doch worin unterscheidet sich eigentlich die Aufklärung gem. § 630 e BGB und die therapeutische Information gem. § 630 c BGB.

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2021, AZ: VI ZR 84/19, auseinandergesetzt.
Gem. § 630 e BGB ist der Patient über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf Diagnose und Therapie. Ferner ist über mögliche Alternativen aufzuklären.

Gem. § 630 c Abs. 2 BGB ist der Behandler verpflichtet, den Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und soweit erforderlich, in deren Verlauf über sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu informieren. Insbesondere über die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen ist zu informieren. Der BGH bezeichnet diese Pflicht als therapeutische Information.

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass die therapeutische Aufklärung bzw. therapeutische Information Teil der fachgerechten ärztlichen Behandlung ist. Unterbleibt sie oder ist sie fehlerhaft, stellt dies einen Behandlungsfehler dar, den der Patient zu beweisen hat.

Wird der Patient hingegen nicht über die für eine Einwilligung wesentlichen Umstände gem. § 630 e BGB aufgeklärt, die gem. § 630 f BGB auch zu dokumentieren sind, so führt dies zur Unwirksamkeit der Einwilligung in die Behandlung (§ 630 d BGB). Das der Patient in die Behandlung nach einer ordnungsgemäße Aufklärung eingewilligt hat, hat der Behandler zu beweisen (§ 630 h Abs. 2 BGB), nicht der Patient.

Dass der Patient nach ordnungsgemäßer Aufklärung in die Extraktion des nicht erhaltungswürdigen Zahnes eingewilligt hat, hat der Behandler zu beweisen.

Wird der Patient hingegen nicht darauf hingewiesen, dass nach einer schwierigen Extraktion eines Zahnes das Trinken von Kaffee oder Alkohol die Wundheilung stören kann und kommt es, weil der Patient viel Kaffee zu sich nimmt, zu einer schweren Wundheilungsstörung, stellt dies eine Verletzung der therapeutischen Aufklärung dar, die der Patient zu beweisen hat.

 

Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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