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Muss der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden?

Berufshaftpflichtversicherung: Jeder sollte Sie abschließen, doch Ärzte und Zahnärzte mussten –im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen, wie z.B. Rechtsanwälten- den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht nachweisen, auch wenn der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eine berufsrechtliche Pflicht darstellt (§ 4 Berufsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen).
Überprüft wurde der Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung in der Vergangenheit in der Regel nicht.

Der Gesetzgeber in Niedersachsen sah Handlungsbedarf und hat bereits 2020 in § 33 Abs. 1 Nr. 4 Niedersächsisches Kammergesetz für die Heilberufe geregelt, dass Zahnärzte eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden zu unterhalten haben, es sei denn, dass ausreichender Versicherungsschutz durch eine Betriebshaftpflichtversicherung oder nach den Grundsätzen der Amtshaftung eine Freistellung von der Haftung besteht. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist der Kammer nachzuweisen.

Aber nicht nur der Landesgesetzgeber ist aktiv geworden, sondern auch der Bundesgesetzgeber. Er hat mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11.07.2021 in § 95 e SGB V normiert, dass jeder Vertragszahnarzt verpflichtet ist, sich ausreichend gegen die aus seiner Berufsausübung ergebenen Haftpflichtrisiken zu versichern (§ 95 e Abs. 1 SGB V).
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist ausreichend, wenn das individuelle Haftungsrisiko des Vertragszahnarztes versichert ist, wobei die Mindestversicherungssumme nicht unterschritten werden darf. Diese beträgt gem. § 95 Abs. 2 SGB V drei Millionen pro Personen und Sachschaden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestsumme begrenzt werden.
Den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Zulassungsausschuss zu überprüfen, in dem er zukünftig bei der Stellung eines Antrags auf Zulassung den Nachweis durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung fordern wird. Liegt bereits eine Zulassung vor, kann der Zulassungsausschuss den Nachweis des Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verlangen und erlangt der Zulassungsausschuss Kenntnis darüber, dass keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht, hat er den Nachweis zu verlangen und kann bei Nichtvorlage die Zulassung zunächst ruhen lassen (§ 95 e Abs. 3 SGB V).

Es gilt: Wer sich niederlässt, hat eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und muss den Abschluss nachweisen. Wer bereits niedergelassen ist, sollte prüfen, ob er über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügt und wer beabsichtigt, einen Versicherungswechsel durchzuführen, sollte auf jeden Fall darauf achten, dass keine Versicherungslücken entstehen.

Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995

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