Datenschutz und Arbeitsrecht
Digitalisierung, das neue Schlagwort in der Politik. Doch sie verbürgt nicht nur Chancen, sondern auch viele Risiken. So sollen durch die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) persönliche Daten geschützt werden, was nicht in jedem Fall ein „leichtes Spiel“ ist.
Viel diskutiert worden ist die DS-GVO zum Beispiel in Bezug auf die Patientendaten; zunehmend rückt aber auch die Frage nach der Verarbeitung der Daten von Mitarbeitern in den Vordergrund, weil auch hier die Frage sich stellt, welche Daten eigentlich verarbeitet werden.
Nicht nur, dass manch Arbeitgeber nach Stellung einer Stellenanzeige plötzlich mit der Frage konfrontiert wird, wie mit den online übersandten Bewerbungsunterlagen weiter zu verfahren ist. Auch hier sieht sich manch Arbeitgeber plötzlich Schadensersatzansprüchen von abgelehnten Bewerbern ausgesetzt.
Aber auch die Frage eines Mitarbeiters, welche Daten über ihn gespeichert werden, kann meist nicht so einfach beantwortet werden.
Häufig wird in kleinen Unternehmen, wie z.B. Zahnarztpraxen, die Lohnbuchhaltung vom Steuerberater geführt. Man könnte nun daran denken, dass dieser damit auch den Auskunftsanspruch des Mitarbeiters vollständig beantworten kann. Doch leider ist dem nicht so, denn meist werden daneben noch weitere Daten in der Praxis über den Mitarbeiter verarbeitet. Zu denken ist z.B. an den digital geführten Urlaubskalender oder die im Computer erfassten Krankheitstage der Mitarbeiter bzw. die jeweiligen Arbeitszeiten.
Es sollte daher nicht nur in Bezug auf Patientendaten Vorkehrungen getroffen werden, um innerhalb einer Monatsfrist den Auskunftsanspruch über die verarbeiteten personenbezogenen Daten erfüllen zu können, sondern auch in Bezug auf die Mitarbeiterdaten. Man sollte sich daher einmal überlegen, welche Daten elektronisch erfasst werden.
Denn ein Mitarbeiter stellt einen Auskunftsanspruch meist, wenn sich die Parteien an anderer Stelle im Streit befinden und der Auskunftsanspruch dazu dienen soll, Argumente für die eigenen Position zu finden oder Druck auf den Arbeitgeber ausüben zu können.
Den Auskunftsanspruch verweigern kann der Arbeitgeber nur unter sehr hohen Hürden, nämlich wenn das Auskunftsbegehren exzessiv oder offenkundig unbegründet ist (§ 242 BGB).
Jedenfalls ist es geboten, eine besondere Sensibilität bei der Verarbeitung persönlicher Daten zu üben und hiermit nicht leichtfertig umzugehen.
Dieser Tipp kommt von:
Wencke Boldt
Fachanwältin für Medizinrecht
Hildesheimer Straße 33
30169 Hannover
Telefon: 0511 8074995
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